nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung.
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs—
bevollmächtigten zu bestellen.
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht er—
mittelt oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder
Genossenschaftsorgane ersetzt werden.
S. 123a.
An die Stelle des §. 34 Abs. 2 Siffer 3 des Invalidenversicherungsgesetzes
(Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 531) tritt folgende Bestimmung:
3. für die auf Grund des See-Unfallversicherungsgesetzes versicherten Seeleute,
mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten
Personen, der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher
gemäß F. a a. a. O. vom Reichskanzler festgesetzt worden ist.
IX. Unfallversicherung im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt sowie
in der See= und Küsteufischerei.
S. 124.
Die vorstehenden Bestimmungen finden mit den aus den folgenden Para-
graphen sich ergebenden Abweichungen entsprechende Anwendung:
1. auf die Besatzung solcher Seefahrzeuge, welche nicht mehr als fünfzig
Kubikmeter Brutto-Raumgehalt haben und dabei weder Zubehör eines
größeren Fahrzeugs noch auf die Fortbewegung durch Dampf oder
andere Maschinenkräfte eingerichtet sind;
2. auf die Besatzung derjenigen Fahrzeuge, welche zur Ausübung der
Fischerei in den im F. 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern bestimmt und
nicht bereits durch den Bundesrath auf Grund früherer gesetzlicher
Bestimmungen der Unfallversicherung nach Maßgabe der §#. 1 ff. unter-
worfen sind;
3. auf die Besatzung von Fahrzeugen, welche zur Ausübung der Fischerei
auf anderen mit der See in Verbindung stehenden, von Seeschiffen
befahrenen Gewässern innerhalb der vom Bundesrathe zu bestimmenden
örtlichen Grenze bestimmt sind.
". 125.
Der Versicherungspflicht unterliegen auch die Unternehmer gewerblicher
Schiffahrts= und Fischereibetriebe der im F. 124 bezeichneten Art, sofern sie zun