Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in 
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. 
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden 
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs— 
bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht er— 
mittelt oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb der 
gesetzlichen Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang 
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder 
Genossenschaftsorgane ersetzt werden. 
S. 123a. 
An die Stelle des §. 34 Abs. 2 Siffer 3 des Invalidenversicherungsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 531) tritt folgende Bestimmung: 
3. für die auf Grund des See-Unfallversicherungsgesetzes versicherten Seeleute, 
mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten 
Personen, der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher 
gemäß F. a a. a. O. vom Reichskanzler festgesetzt worden ist. 
IX. Unfallversicherung im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt sowie 
in der See= und Küsteufischerei. 
S. 124. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden mit den aus den folgenden Para- 
graphen sich ergebenden Abweichungen entsprechende Anwendung: 
1. auf die Besatzung solcher Seefahrzeuge, welche nicht mehr als fünfzig 
Kubikmeter Brutto-Raumgehalt haben und dabei weder Zubehör eines 
größeren Fahrzeugs noch auf die Fortbewegung durch Dampf oder 
andere Maschinenkräfte eingerichtet sind; 
2. auf die Besatzung derjenigen Fahrzeuge, welche zur Ausübung der 
Fischerei in den im F. 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern bestimmt und 
nicht bereits durch den Bundesrath auf Grund früherer gesetzlicher 
Bestimmungen der Unfallversicherung nach Maßgabe der §#. 1 ff. unter- 
worfen sind; 
3. auf die Besatzung von Fahrzeugen, welche zur Ausübung der Fischerei 
auf anderen mit der See in Verbindung stehenden, von Seeschiffen 
befahrenen Gewässern innerhalb der vom Bundesrathe zu bestimmenden 
örtlichen Grenze bestimmt sind. 
". 125. 
Der Versicherungspflicht unterliegen auch die Unternehmer gewerblicher 
Schiffahrts= und Fischereibetriebe der im F. 124 bezeichneten Art, sofern sie zun
	        
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