Inhaltsverzeichnis : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Besatzung  des  Fahrzeugs  gehören  und  bei  dem  Betriebe  regelmäßig  keinen  oder
nicht  mehr  als  zwei  Lohnarbeiter  beschäftigen.

F.  126.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt  das  Dreihundertfache  des  ortsüblichen  Tagelohns
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  desjenigen  Ortes,  in  welchem  der  Betrieb  seinen
Sitz  hat.

C.  127.

Während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  Eintritt  eines  Unfalls  hat  die
Gemeinde,  in  deren  Bezirke  der  Betrieb  seinen  Sitz  hat,  dem  Verletzten  die  im
§.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Leistungen  zu
gewähren,  sofern  derselbe  sich  nicht  im  Ausland  aufhält  oder  auf  Grund  der
Krankenversicherung  oder  anderer  Rechtsverhältnisse  Anspruch  auf  eine  mindestens
gleiche  Fürsorge  hat.  Soweit  solchen  Personen  diese  Leistungen  von  dem  zunächst
Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat  die  Gemeinde  dieselben  zu  übernehmen.
Die  zu  diesem  Zwecke  gemachten  Aufwendungen  sind  von  den  Verpflichteten
zu  ersetzen.

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  wohnhafte  Personen  hat  auf  Verlangen
  der  verpflichteten  Gemeinde  die  Gemeinde  ihres  Wohnorts  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Leistungen  vorbehaltlich  des  Kostenersatzes  zu  übernehmen.

Als  Ersatz  der  Kosten  gilt  die  Hälfte  des  nach  dem  Krankenversicherungsgesetze
  zu  gewährenden  Mindestbetrags  des  Krankengeldes,  sofern  nicht  höhere
Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Die  Versicherungsanstalt  (I.  130)  ist  befugt,  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Leistungen  selbst  zu  übernehmen.

Die  Versicherungsanstalt  kann  ferner  gegen  Erstattung  der  Kosten  derjenigen
Gemeinde,  welcher  die  Fürsorge  für  die  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfall
obliegt,  die  Fürsorge  für  den  Verletzten  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens
übertragen.

G.  128.

Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung
des  §.  127  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits
entstehen,  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist
vorläufig  vollstreckkar.  Dieselbe  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
99.  20,  21  der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  aus  den  Bestimmungen  des
9.  127  entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht
besteht,  von  der  Aufsichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde  oder
Krankenkasse  entschieden.  Die  Entscheidung  der  Letzteren  kann  innerhalb  eines
Monats  nach  der  Zustellung  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  §#.  20,  21
der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.