Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S.  134.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  Entschädigungsbeträge  werden  durch  Beiträge
aufgebracht,  welche  vom  Reichs-Versicherungsamte  mindestens  alle  fünf  Jahre  im
ooraus  festzustellen  und  so  zu  berechnen  sind,  daß  durch  dieselben  außer  den
sonstigen  Leistungen  der  Versicherungsanstalt  der  Kapitalwerth  der  von  der  Ver—
sicherungsanstalt  voraussichtlich  zu  gewährenden  Renten  gedeckt  wird.

Die  Beiträge  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Landes-Zentralbehörde
von  den  Küstenbezirke  umfasse  enden  weiteren  Kommunalverbänden  der  Seeufer--staaten
  zu  entrichten  und  werden  auf  dieselben  nach  der  Zahl  derjenigen  Personen
vertheilt,  welche  in  ihren  Bezirken  in  Betrieben  der  im  F.  124  bezeichneten  Art
als  erwerbsthätige  Personen  beschäftigt  sind.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  anzuordnen,
  daß  die  Vertheilung  unter  Berücksichtigung  der  Dauer  der  Beschäftigung.
und  der  Verschiedenheit  der  ortsüblichen  Tagelöhne  zu  erfolgen  hat.

K.  135.

Innerhalb  der  weiteren  Kommunalverbände  werden  die  Beiträge  zur  Hälfte
wie  die  sonstigen  Lasten  des  Kommunalverbandes,  zur  anderen  Hälfte  nach
näherer  Bestimmung  des  weiteren  Kommunalverbandes  von  den  Unternehmern
der  nach  F.  124  versicherten  Betriebe  durch  Vermittelung  der  betheiligten  Kommunalverbände
  oder  Gemeinden  aufgebracht.  Die  Letzteren  können  mit  Genehmigung
  ihrer  Aufsichtsbehörde  diese  Lasten  ganz  oder  theilweise  aus  eigenen
Mitteln  bestreiten  und  haften  für  uneinziehbare  Beiträge.  Sie  können  bestimmen,
daß  die  bezeichneten  Unternehmer  einen  Wechsel  in  der  Person  desjenigen,  für
dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt,  zur  Vermeidung  der  im  F.  45  angedrohten
Rechtsnachtheile  dem  Vorstande  des  Kommunalverbandes  anzuzeigen  haben.

Gegen  die  Heranziehung  zu  Beiträgen  steht  dem  Unternehmer  innerhalb
zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  das  Reichs-  Versicherungsamt
zu.  Dieselbe  kann  nur  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,  daß  eine  Verpflichtung,
zur  Entrichtung  von  Beiträgen  nicht  vorliegt.  Sonstige  aus  der  Heranziehung
zu  Beiträgen  abgeleitete  Beschwerden  sind  innerhalb  zweier  Wochen  nach  der  Zustellung
  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  richten,  welche  endgültig  entscheidet.

Die  Landes-Lentralbehörden  bestimmen,  welche  Verbände  als  Kommunal-=verbände
  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmungen  anzusehen  sind.

S.  136.

Die  Anzeige  des  Unfalls  (S.  58)  ist  schriftlich  oder  mündlich  an  diejenige
Ortspolizeibehörde  im  Inlande  zu  richten,  in  deren  Bezirke  sich  der  Unfall  ereignet
hat  oder  der  erste  Aufenthalt  nach  demselben  genommen  wird.  Die  Untersuchung
des  Unfalls  (G.  61)  erfolgt  durch  diejenige  Ortspolizeibehörde,  an  welche  die
Unfallanzeige  erstattet  ist.  Auf  Antrag  Betheiligter  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  die  Untersuchung  einer  anderen  Polizeibehörde  übertragen.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1900.  86