Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des §. 20 Abs. 2 bis 4 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten- 
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches 
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent- 
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §9. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
§. 22. 
Die Bestimmungen der §S#. 20, 21 gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllen. 
Haftpflicht. 
g. 23. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen und 
deren Hinterbliebene können, auch wenn sie eine Entschädigung nicht erhalten, 
einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens gegen 
die Anstalt nicht geltend machen, gegen die Beamten der Anstalt, den Unter- 
nehmer (G. 7 Abs. 4), dessen Vertreter und Beauftragte nur dann, wenn gegen 
diese Personen durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den 
Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung 
diejenige übersteigt, welche ihnen nach diesem Gesetze zu gewähren ist. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen nach diesem Gesetz 
Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfange sie zu gewähren ist. 
24. 
Diejenigen Unternehmer sowie deren Vertreter und Beauftragte, gegen 
welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall 
vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, 
zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet 
sind, herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen) welche in Folge des 
Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes von 
Gemeinden, Armenverbänden oder von Kranken= und sonstigen Unterstützungs- 
kassen (§. 20 Abs. I) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften den auf 
Grund dieses Gesetzes Entschädigungsverpflichteten für deren Aufwendungen auch
	        
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