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ohne Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahr—
lässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge
ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die
Ausführungsbehörde befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen.
In gleicher Weise haftet als Unternehmer eine Aktiengesellschaft, eine
Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres Vor-
standes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Genossen-
schaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge-
fordert werden.
Der Anspruch (Abs. 1 Satz 1) verjährt in achtzehn Monaten von dem
Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist, im
Uebrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle.
Die Bestimmung des §. 23 Abs. 3 findet Anwendung.
G. 25.
Die in den I#. 23, 24 bezeichneten Anspriche können, auch ohne daß die
daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat,
geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Ab-
wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben liegenden
Grunde nicht erfolgen kann.
G. 2.
Die Haftung dritter, in den 9#. 23, 24 nicht bezeichneter Personen be-
stimmt sich nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Insoweit den nach Maß=
gabe dieses Gesetzes entschädigungsberechtigten Personen ein gesetzlicher Anspruch
auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Oritte er-
wachsen ist, geht dieser Anspruch auf den nach diesem Gesetz Entschädigungs-
verpflichteten im Umfange seiner durch dieses Gesetz begründeten Entschädigungs-
pflicht uber.
9. 27.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft
treten, wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung
bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Travemünde, den 30. Juni 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.