Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Als  eigener  Haushalt  im  Sinne  des  Abs.  1  ist  der  Haushalt  der  Kasernen,
Krankenhäuser,  Erziehungsanstalten,  Speiseanstalten,  Gefangenanstalten,  Armenhäuser
  und  ähnlicher  Anstalten  sowie  der  Haushalt  der  Schlächter,  Fleischhändler,
Gast-,  Schank=  und  Speisewirthe  nicht  anzusehen.

..  3.

Die  Landesregierungen  sind  befugt,  für  Gegenden  und  Zeiten,  in  denen
eine  übertragbare  Thierkrankheit  herrscht,  die  Untersuchung  aller  der  Seuche  ausgesetzten
  Schlachtthiere  anzuordnen.

G.  4.

Fleisch  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Theile  von  warmblütigen  Thieren,
frisch  oder  zubereitet,  sofern  sie  sich  zum  Genusse  für  Menschen  eignen.  Als
Theile  gelten  auch  die  aus  warmblütigen  Thieren  hergestellten  Fette  und  Würrste,
andere  Erzeugnisse  nur  insoweit,  als  der  Bundesrath  dies  anordnet.

g.  5.

Zur  Vornahme  der  Untersuchungen  sind  Beschaubezirke  zu  bilden;  für  jeden
derselben  ist  mindestens  ein  Beschauer  sowie  ein  Stellvertreter  zu  bestellen.

Die  Bildung  der  Beschaubezirke  und  die  Bestellung  der  Beschauer  erfolgt
durch  die  Landesbehörden.  Für  die  in  den  Armeekonservenfabriken  vorzunehmenden
Untersuchungen  können  seitens  der  Militärverwaltung  besondere  Beschauer  bestellt
werden.

Zu  Beschauern  sind  approbirte  Thierärzte  oder  andere  Personen,  welche
genügende  Kenntnisse  nachgewiesen  haben,  zu  bestellen.

S.  6.
Ergiebt  sich  bei  den  Untersuchungen  das  Vorhandensein  oder  der  Verdacht

einer  Krankheit,  für  welche  die  Anzeigepflicht  besteht,  so  ist  nach  Maßgabe  der
hierüber  geltenden  Vorschriften  zu  verfahren.

..  J.

Ergiebt  die  Untersuchung  des  lebenden  Thieres  keinen  Grund  zur  Beanstandung
der  Schlachtung,  so  hat  der  Beschauer  sie  unter  Anordnung  der  etwa  zu  beobachtenden
  besonderen  Vorsichtsmaßregeln  zu  genehmigen.

Die  Schlachtung  des  zur  Untersuchung  gestellten  Thieres  darf  nicht  vor
der  Ertheilung  der  Genehmigung  und  nur  unter  Einhaltung  der  angeordneten
besonderen  Vorsichtsmaßregeln  stattfinden.

Erfolgt  die  Schlachtung  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  Ertheilung  der
Genehmigung,  so  ist  sie  nur  nach  erneuter  Untersuchung  und  Genehmigung  zulässig.