Samstag den 29. März 1884. 49. Jahrgang. M. 7.
Dr. J. A. Feuffert't
Plätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Juhalt: Wirkung der Verusung des Verurtheilten, „well ihm die Strase zu
och sel.“ (Schluß.) — Mitthellungen aus der Rechtsprechung des k.
berlandesferichts München Rupiaen aus dem 1. Semester 1688
(Urthelle). L###e#raturnotizen.
Wirkung der Berufung des Verurtheilten, „weil
ihm die Strafe zu hoch sei.
h (Gichy hoch
Die Abstimmung fiel jedoch gegen dieses Prinzip
aus; der Vorsitzende der Commission konstatirte, daß
das seitens der beiden genannten Abgeordneten vertretene
System der obligatorisch specialt sirten
Rechtfertigungsschrift verworfen worden sei, und hatte
sonach Wolfsohn keinen Anlaß zur Vorlage der in
Arussicht gestellten Vorschläge.
Haben nun aber die Anhänger der obligatorischen
Specialisirung eine Niederlage erlitten, so können
wohl auch deren Gründe keinen autoritativen
Charakter mehr beanspruchen; ganz abgesehen davon,
daß in einer so wichtigen Frage fragmentarische
Aeußerungen Einzelner nicht entscheidend sein können.
Dagegen ist durch die bezeichnete Abstimmung
in der Justiz-Kommission ein Fingerzeig für die
Interpretation des Gesetzes gegeben worden, und
zwar dahin, daß im Zweifel eine eingelegte Berufung
in nicht eingeschränktem Sinne auszulegen
sei.
Außer diesem Fingerzeige erscheint es der Wissenschaft
und Rechtsprechung üÜberlassen, begrifflich festzustellen,
was unter „Beschwerdepunkten“ zu verstehen,
beziehungsweise, in wie weit eine Beschränkung
der Berufung rechtlich möglich sei.
Prüft man von dem so gewonnenem Stand-Neue
Folge Band XXIX.