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Das Schiedsgericht ist befugt, den Betheiligten solche Kosten des Ver—
fahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Ver—
schleppung oder Irreführung berechnetes Verhalten derselben veranlaßt worden sind.
Reichs-Versicherungsamt.
S. 11.
Das Reichs-Versicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus
ständigen und nichtständigen Mitgliedern.
Der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder werden auf Vorschlag
des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mit-
gliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden der Senate
ernannt. Die übrigen Beamten des Reichs-Versicherungsamts werden vom Reichs-
kanzler ernannt.
Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs vom Bundesrath, und
zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber von
den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden sowie
sechs als Vertreter der Versicherten von den dem Arbeiterstand angehörenden Bei-
sitzern der Schiedsgerichte gewählt.
Die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten werden auf die Berufs-
genossenschaften und Ausführungsbehörden in der Weise vertheilt, daß
a) für den Bereich des Gewerbe= und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes,
b) für den Bereich des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forst-
wirthschaft,
c) für den Bereich des See-Unfallversicherungsgesetzes
je zwei Vertreter der Arbeitgeber und je zwei Vertreter der Versicherten ge-
wählt werden.
Bei der Wahl der Vertreter der Versicherten sind wahlberechtigt
a) für die Land= und Forstwirthschaft nur die land= und forstwirthschaft-
lichen Beisitzer der Schiedsgerichte, »
b) für die See-Unfallversicherung nur die auf Grund des See-Unfall-
versicherungsgesetzes versicherten oder auf Grund des F. 4 Abs. 2 be-
rufenen Beisitzer der Schiedsgerichte,
e) für die gewerbliche und die Bau-Unfallversicherung die sonstigen
Beisitzer der Schiedsgerichte einschließlich der Beisitzer der auf Grund
der §##. 8, 10 des Invalidenversicherungsgesetzes errichteten Schieds-
gerichte.
9. 12.
Wählbar sind deutsche, männliche, volljährige, im Reichsgebiete wohnende
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (I. 32
des Gerichtsverfassungsgesetzes).