Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 583 — 
Weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften. 
G. 23. 
Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, Einrichtungen zu treffen 
1. zur Versicherung der Betriebsunternehmer und der ihnen in Bezug auf 
Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht; 
2. zur Errichtung von Rentenzuschuß= und Pensionskassen für Betriebs- 
beamte sowie für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, die bei ihr 
versicherten Personen und die Beamten der Berufsgenossenschaft sowie 
für die Angehörigen dieser Personen. 
Die Theilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig. Soweit es sich 
um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf 
bei der Einrichtung unter 1 nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung ge- 
deckt werden. 
Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, durch welche Einrichtungen der 
im Abs. 1 bezeichneten Art getroffen werden, sowie die hierfür erlassenen Statuten 
und deren Abänderung bedürfen der Genehmigung des Bundesraths. 
Die Berufsgenossenschaften unterliegen auch in Bezug auf diese Ein- 
richtungen der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts. 
Uebergangsbestimmung. 
§S. 24. 
Die Wahlperiode der nach den bisherigen Bestimmungen gewählten Ver- 
treter der Versicherten und nichtständigen Mitglieder des Reichs-Versicherungsamts 
sowie der Landes-Versicherungsämter und die Wahlperiode ihrer Stellvertreter 
endet mit dem 1. Januar 1902. Die Ausscheidenden bleiben jedoch solange im 
Amte, bis die nach den neuen Bestimmungen an deren Stelle Gewählten ihr 
Amt angetreten haben. 
Gesetzeskraft. 
g. 25. 
Der Zeitpunkt, von welchem ab 
I1. die im F. 3 bezeichneten Schiedsgerichte an die Stelle der bisherigen 
nach Berufsgenossenschaften errichteten Schiedsgerichte treten; 
2. die Unfallversicherung für solche Betriebszweige in Kraft tritt, welche 
durch I§. 1, 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes und durch 
§. 152 ff. des See-Unfallversicherungsgesetzes der Unfallversicherung 
neu unterstellt sind, 
wird mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
93°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.