Sachsen unter Koͤnig Anton 1827 — 1830. 579
Die anfänglich ausgesprochene Erklärung der neuen Regierung,
die Verwaltung des Landes nach den Grundsätzen
des verstorbenen Herrschers führen zu wollen, war wohl
mehr der Ausspruch einer liebenden Anerkennung des heimgegangenen
edlen Fürsten, als der einer unbedingten politischen
Ueberzeugung; denn obschon die nächsten Maßregeln
kein bestimmtes Abweichen, von dem Wege der frühern
Regierung verricthen, so ließ sich doch eine gewisse freiere
Bewegung in den Handlungen der neuen Regierung nicht
verkennen. Dies zeigte sich selbst in der Gesetzgebung, welche,
obgleich die seit lange bearbeiteten allgemeinen Gesetzbucher
für bürgerliches und peinliches Recht, wie auch die
so sehr noththuende Prozeßordnung zu Abkürzung des schleppenden
Rechtsganges noch immer nicht in's Leben treten
wollten, doch durch manche zweckmäßig ergänzende, oder
verbessernde Gesetze bereichert wurde, wie z. B. über die
Verbürgung der Frauenöpersonen; über die Geschlechtsvormundschaft;
über die Rechtsgrundsätze und das Verfahren
in Huthungssachen; zur Begünstigung der Taubstummen bei
Erlernung eines Gewerbes; über die Grundsatze der Allodialerbfolge
und damit in Verbindung stehender Rechtsfälle; die
Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken; die Abschaffung
der Agenten bei einigen Landesbehörden; ein Mandat über
das Untersuchungsverfahren in Brandstiftungs fällen; über
das Verfahren beim Auswandern sachsischer Unterthanen;
über Rettung der Kinder von, vor der Entbindung gestorbenen
Möttern; ferner allgemeine Rechtögrundsätze über Frohnund
Dienstsachen u. s. w. Ausserdem beschäfeigten sich besondere
Commissionen und Deputationen mit Gesetzen über
die Abschaffung der Frohn= und Huthungsgerechtigkeit und
mit einem Entwurfe zu einer neuen Gewerbeordnung, ein
Punct bei welchem selbstsüchtige Rücksichten der Betheiligten
am stdrendsten einwirkten, und wo Gildentrotz und Monopolberufung
Einzelner sich bleiern an die freiere Entwickelung
des Gewerbgeistes hingen. Im polizeilichen Fache wurden
mancherlei Anordnungen getroffen, namentlich die für Gesundheitspfiege
und Polizei gebildete eigne Abtheilung der
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