Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

150  Verhaͤltniß  des  siegelmäß.  Verlessenschafts-Kommissärs  x.

Der  Kuratelbehörde  muß  es  überlassen  seyn,  zu
prüfen,  ob  nicht  ein  error  in  calculo  irgendwo
vorliege.  Ingleichen  können  aber  auch  ihrer  Kognitionnahme
  die  Materialien  nicht  entzogen  seyn,
durch  welche  die  Beurtheilung  bedingt  ist,  ob  die
Erbrate  des  Pflegbefohlenen  nicht  dadurch  in  geringerem
  Betrage  sich  darstelle,  daß  materielle
Gebrechen  bei  fraglicher  Verlassenschafts-Auseinanrersetzung
  obwalten.

Man  denke  sich  nur  den  Fall,  es  ist  dem
hinterlassenen  Ehegatten  ein  Erbtheil  ausgesetzt
worden,  auf  den  er  nach  den  Gesetzen  ein  Recht
nicht  hätte;  —  oder  im  Falle  letztwilliger  Verordnung,
  es  ist  durch  Auszahlung  eines  legati  ademti
  oder  extincti  an  einen  Legatar,  oder  durch
Nichtbeachtung  des  Rechtes  der  hinterlassenen  Erben
  auf  die  falcidische  Quart  der  Kurand  am
Quantum  seines  Erbtheils  beeinträchtiget  worden,
oder  es  sind  dem  Pflegbefohlenen  nicht  wohl  einbringliche
  Außenstände  überwiesen,  während  die
den  übrigen  Erben  zum  Erbtheile  angerechneten  als
präsumtiv  leichter  flüssig  werdende  vorliegen.  Wie
kann  die  Kuratelbehörde  das  Recht  des  Kuranden
  auf  den  rechtlich  ihm  gebührenden  Vermsgenstheil
  wahren,  wenn  sie  nicht  zur  Einsicht  der
Verlassenschafts-Verhandlungen  gelangt,  da  nur
erst  nach  Einsichtnahme  Alles  vessen  als  Grundlage
der  Berechnung  des  erbschaftlich  für  den  Pflegbesohlenen
  ausgeworfenen  Vermögens  der  Kuratelbehörde
  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  zu  beurtheilen,
inwiefern  der  vom  siegelmäßigen  Verlassenschafts-Kommissär
  ihr  angegebene  Vermögensbetrag  für  den
Kuranden  der  richtige  sey?