150 Verhaͤltniß des siegelmäß. Verlessenschafts-Kommissärs x.
Der Kuratelbehörde muß es überlassen seyn, zu
prüfen, ob nicht ein error in calculo irgendwo
vorliege. Ingleichen können aber auch ihrer Kognitionnahme
die Materialien nicht entzogen seyn,
durch welche die Beurtheilung bedingt ist, ob die
Erbrate des Pflegbefohlenen nicht dadurch in geringerem
Betrage sich darstelle, daß materielle
Gebrechen bei fraglicher Verlassenschafts-Auseinanrersetzung
obwalten.
Man denke sich nur den Fall, es ist dem
hinterlassenen Ehegatten ein Erbtheil ausgesetzt
worden, auf den er nach den Gesetzen ein Recht
nicht hätte; — oder im Falle letztwilliger Verordnung,
es ist durch Auszahlung eines legati ademti
oder extincti an einen Legatar, oder durch
Nichtbeachtung des Rechtes der hinterlassenen Erben
auf die falcidische Quart der Kurand am
Quantum seines Erbtheils beeinträchtiget worden,
oder es sind dem Pflegbefohlenen nicht wohl einbringliche
Außenstände überwiesen, während die
den übrigen Erben zum Erbtheile angerechneten als
präsumtiv leichter flüssig werdende vorliegen. Wie
kann die Kuratelbehörde das Recht des Kuranden
auf den rechtlich ihm gebührenden Vermsgenstheil
wahren, wenn sie nicht zur Einsicht der
Verlassenschafts-Verhandlungen gelangt, da nur
erst nach Einsichtnahme Alles vessen als Grundlage
der Berechnung des erbschaftlich für den Pflegbesohlenen
ausgeworfenen Vermögens der Kuratelbehörde
die Möglichkeit gegeben ist, zu beurtheilen,
inwiefern der vom siegelmäßigen Verlassenschafts-Kommissär
ihr angegebene Vermögensbetrag für den
Kuranden der richtige sey?