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Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann
zu richten.
Außerdem sind, soweit thunlich, die sonstigen Betheiligten und auf Antrag
und Kosten der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen.
6. 66.
Von dem über die Untersuchung aufgenommenen Protokolle sowie von den
sonstigen Untersuchungsverhandlungen ist den Betheiligten auf ihren Antrag Einsicht
und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die Erstattung
der Schreibgebühren kann erlassen werden.
V. 67.
Bei den im K§. 63 Abs. 5 bezeichneten Betrieben bestimmt die vorgesetzte
Dienstbehörde diejenige Behörde, welche die Untersuchung nach den Bestimmungen
der 9#. 64 bis 66 vorzunehmen hat.
K. 68.
Ereignet sich ein Unfall auf der Reise, so ist die nach §. 63 Abs. 1 zu
erstattende Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde im Inlande zu richten, in deren
Bezirke sich der Unfall ereignet hat oder der erste Aufenthalt nach demselben ge-
nommen wird. Die Untersuchung des Unfalls G. 64) erfolgt durch diejenige
Ortspolizeibehörde, an welche die Anzeige erstattet ist. Auf Antrag Betheiligter
(§. 65) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde vorgesetzte Behörde die Untersuchung
durch eine andere Ortspolizeibehörde herbeiführen. Die zur Führung der Unter-
suchung berufene Ortspolizeibehörde hat der Krankenkasse, welcher der Verletzte
angehört, rechtzeitig von dem Zeitpunkt, in welchem die Untersuchung vorgenommen
werden wird, Kenntniß zu geben.
Hinsichtlich der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe
bewendet es bei den Vorschriften im §. 63 Abs. 5) §F. 67.
Feststellung der Entschädigungen.
S. 69.
Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (§9. 8
bis 24) erfolgt
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vor-
stand der Sektion, wenn es sich handelt
a) um die im §. 9 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen,
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden Er-
werbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
Jc) um das Sterbegeld,
d) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt,
e) um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Be-
handlung in einer Heilanstalt zu gewährende Rente;
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.