Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLI. Band. (41)

314  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

keitsgründen  eingeführtes  Institut  ist  und  daher  die
Bestlmmungen  hierüber  eine  ausdehnende  Auslegung
nicht  zulassen.  —  fr.  14  D.  1,  3  fr.  141,  162
D.  50,  17.  —  Der  gedachte  Satz  wird  auch  durch
die  Gesetze  widerlegt,  indem  dieselben  die  Verjährungözeit
  von  dem  Zeitpunkte  an,  in  welchem  die
Klage  wirklich  geboren  ist,  auch  in  solchen  Fällen
berechnen,  in  welchen  der  Kläger  eine  frühere  Entstehung
  der  Klage  hätte  bewirken  können.  —  Linde,
Ztschr.  f.  Civ.  R.  und  Proz.  Bd.  8  S.  1  u.  f.  —
In  neuerer  Zeit  wird  die  Unrichtigkeit  des  gedachten
Satzes  allgemein  anerkannt.  —  Arch.  f.  eivil.  Pr.
Bd.  33  S.  312;  Savigny,  Syst.  Bd.  5  S.  282
u.  f.;  Unterholzner,  Verjährung  2.  Aufl.  Bd.  2
S.  304  Note  738.  .
Dagegen  hat  der  OGH.
2)  den  Satz,  daß  bei  verzinslichen  Darlehen
mit  dem  Ausbleiben  der  Zinszahlung  die  Verjährung
  der  Klage  auch  bezüglich  der  Hauptschuld  beginne,
  als  richtig  anerkannt  auf  Grund  der  c.  8
.  4C.  7,  39  und  unter  Verweisung  auf  Seuffert's
  Arch.  Bd.  XIII  Nr.  6,  XVI  3,  XVIII2,
XXIII  7.  XXV  3,  XXVII  S87.  —  Urth.  v.
23.  Juni  HVdNr.  3066  7).

Sachenrecht.  Besitzerwerb  durch  Stellvertreter,
  Erforderniß  auf  Seite  des  Tradenten.
  Bayer.  Landrecht.  Darüber  hat  sich
der  OGH.  in  einem  kassatorischen  Urtheile,  entgegen
der  Anschauung,  eine  nothwendige  Voraussetzung  für
einen  solchen  Besitzerwerb  sei  nach  Thl.  II  .  5
§.  5  Nr.  4  des  bayr.  Landr.  auch  eine  Willenskundgabe
  des  Tradenten,  den  Besitz  der  dem
Stellvertreter  tradirten  Sache  auf  den  Vertretenen

*)  In  dieser  Allgemeinheit  möchte  der  Satz  zu  bezweifeln
fein.  A.  d.  R.