314 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
keitsgründen eingeführtes Institut ist und daher die
Bestlmmungen hierüber eine ausdehnende Auslegung
nicht zulassen. — fr. 14 D. 1, 3 fr. 141, 162
D. 50, 17. — Der gedachte Satz wird auch durch
die Gesetze widerlegt, indem dieselben die Verjährungözeit
von dem Zeitpunkte an, in welchem die
Klage wirklich geboren ist, auch in solchen Fällen
berechnen, in welchen der Kläger eine frühere Entstehung
der Klage hätte bewirken können. — Linde,
Ztschr. f. Civ. R. und Proz. Bd. 8 S. 1 u. f. —
In neuerer Zeit wird die Unrichtigkeit des gedachten
Satzes allgemein anerkannt. — Arch. f. eivil. Pr.
Bd. 33 S. 312; Savigny, Syst. Bd. 5 S. 282
u. f.; Unterholzner, Verjährung 2. Aufl. Bd. 2
S. 304 Note 738. .
Dagegen hat der OGH.
2) den Satz, daß bei verzinslichen Darlehen
mit dem Ausbleiben der Zinszahlung die Verjährung
der Klage auch bezüglich der Hauptschuld beginne,
als richtig anerkannt auf Grund der c. 8
. 4C. 7, 39 und unter Verweisung auf Seuffert's
Arch. Bd. XIII Nr. 6, XVI 3, XVIII2,
XXIII 7. XXV 3, XXVII S87. — Urth. v.
23. Juni HVdNr. 3066 7).
Sachenrecht. Besitzerwerb durch Stellvertreter,
Erforderniß auf Seite des Tradenten.
Bayer. Landrecht. Darüber hat sich
der OGH. in einem kassatorischen Urtheile, entgegen
der Anschauung, eine nothwendige Voraussetzung für
einen solchen Besitzerwerb sei nach Thl. II . 5
§. 5 Nr. 4 des bayr. Landr. auch eine Willenskundgabe
des Tradenten, den Besitz der dem
Stellvertreter tradirten Sache auf den Vertretenen
*) In dieser Allgemeinheit möchte der Satz zu bezweifeln
fein. A. d. R.