Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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durch  technische  Aufsichtsbeamte  die  Befolgung  der  zur  Verhütung  von  Unfällen
erlassenen  Vorschriften  zu  überwachen  und  von  den  Einrichtungen  der  Betriebe,
soweit  sie  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  oder  für  die  Einschätzung  in
den  Gefahrentarif  von  Bedeutung  sind,  Kenntniß  zu  nehmen.  Sie  sind  ferner
befugt,  durch  Rechnungsbeamte  behufs  Prüfung  der  von  den  Betriebsunternehmern
  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen  eingereichten
Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  diejenigen  Geschäftsbücher  und  Listen  einzusehen,
aus  welchen  die  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  und  Beamten  und  die  Beträge
der  verdienten  Gehälter  und  Löhne  ersichtlich  werden.

Die  Funktionen  des  technischen  Aufsichtsbeamten  und  des  Rechnungsbeamten
können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  einer  Person  vereinigt
  werden.

Die  einer  Genossenschaft  angehörenden  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,
den  als  solchen  legitimirten  technischen  Aufsichtsbeamten  der  betheiligten  Genossenschaft
  auf  Erfordern  den  Zutritt  zu  ihren  Betriebsstätten  während  der  Betriebszeit
  zu  gestatten  und  den  Rechnungsbeamten  die  bezeichneten  Bücher  und  Listen
an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.  Sie  können  hierzu)  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  des  §.  120,  auf  Antrag  der  technischen  Aufsichtsbeamten  oder  der
Rechnungsbeamten  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  im
Betrage  bis  zu  dreihundert  Mark  angehalten  werden.

06.  120.

Befürchtet  der  Betriebsunternehmer  die  Verletzung  eines  Fabrikgeheimnisses
oder  die  Schädigung  seiner  Geschäftsinteressen  in  Folge  der  Besichtigung  des
Betriebs  durch  den  technischen  Aufsichtsbeamten  der  Genossenschaft,  so  kann  derselbe
  die  Besichtigung  durch  andere  Sachverständige  beanspruchen.  In  diesem
Falle  hat  er  dem  Genossenschaftsvorstande,  sobald  er  den  Namen  des  technischen
Aufsichtsbeamten  erfährt,  eine  entsprechende  Mittheilung  zu  machen  und  einige
geeignete  Personen  zu  bezeichnen,  welche  auf  seine  Kosten  die  erforderliche  Einsicht
in  den  Betrieb  zu  nehmen  und  dem  Vorstande  die  für  die  Zwecke  der  Genossenschaft
  nothwendige  Auskunft  über  die  Betriebseinrichtungen  zu  geben  bereit  sind.
In  Ermangelung  einer  Verständigung  zwischen  dem  Betriebsunternehmer  und
dem  Vorstand  entscheidet  auf  Anrufen  des  letzteren  das  Reichs-Versicherungsamt.

S.  121.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  sowie  deren  technische
Aufsichtsbeamte  und  Rechnungsbeamte  (69.119,  120)  und  die  nach  §F.  120  ernannten
Sachverständigen  haben  über  die  Thatsachen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und
Kontrole  der  Betriebe  zu  ihrer  Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten
und  sich  der  Nachahmung  der  von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,
zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange
als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,  zu  enthalten.  Die  technischen  Aufsichtsbeamten
und  Rechnungsbeamten  der  Genossenschaften  und  die  Sachverständigen  sind  hierauf
  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ihres  Wohnorts  zu  beeidigen.