Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

ohne  vorher  davon  Anzesge  in  der  Imposk-Einnahme  seines  Orkes  gemacht  zu  haben,
oder  giebt  er  den  Branntwein,  wenn  er  auch  die  Meldung  davon  gemacht  hat,  ab,  ohne  daß
dlie  vorschriftmäßige  Versiegelung  der  Jässer  von  dem  Impost-  Einnehmer  bewirkk,  auchwenn
  der  Brannkwein  in  das  Inland  bestimmt  ist,  der  Konsumtiön-Impost  davon  bezahlt
  worden  ist:  so  wird  er  als  Defrandant  bekrachtet  und  hat  im  ersten  solchen  Dekraudations-Falle
  den  zwölffachen  Betrag  des  Konsumtions-Impostes  von  dem  in  Fruge
stehenden  brntne  und  zwar  nach  dem  höchsten  Saße  drey  Thaler  vom  Eimer,
als  Strase  zu  erlege

Im  zweyten  Deirandasiane-  Falle  verliert  er  als  Strase  für  immer  die  Befugniß
Brannewein  zu  brennen.

Es  macht  dabey,  wie  öberhaupt  bey  allen  Impost-Deftaudationen,  nach  Wort  und
Sinn  des  Impost-Regulatives  vom  27  ten  November  1821  keinen  Unterschied,  ob  die
vorschristwidrige  Abgabe  des  Branntweines  von  dem  Brenner  selbst,  oder  den  Seinigen
verschuldet  worden  ist,  ob  sie  in  der  Absicht,  den  Impost  zu  defraudiren,  oder  ohne  solche
geschehen,  ob  der  Branntwein  in  das  Inland,  oder  in  das  Ausland  gegangen  ist.

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Für  die  Ausstellung  eines  Branntwein-Passir-Zettels  erhält  der  Impost-Einnehmer,
wenn  die  Quantitét  des  Bramntweines  einen  Esmer  oder  weniger  beträgt,  lechs  Pfennige,
  wenn  sie  mehr  beträgt,  efnen  Groschen.  Eben  so  viel  ist  für  die  Ausstellung  ehnes
Begleitscheines  an  den,  denselben  auöstellenden  Impost-Einnehmer  und  eben  so  viel  fuͤr  das
Attest  des  erfolgten  Ausganges  des  BranntweineS  an  den  dieses  Attest  ausstellenden
Impost-  Einnehmer  des  Grenzortes,  über  welchen  der  Ausgang  erfelgt,  zu  entrichten-Zur

  Entrichtung  dieses  Zettelgeldes  ist  derienige  verbunden,  der  den  Passir=  Zettel,
resp.  den  Begleitschein,  oder  das  Attest  in  Empfang  nimmt-Das

  Material  zux  Versiegelung  der  Fässer  muß  der  Brenner,  von  dem  der  Branntweln
  abgegeben  wird,  in  tauglicher  Qualität  liesern.

18.

Aller,  aus  inländischen  Brennerepen  an  einen  andern  Ort  des  Inlandes  in  unverflegelten
  Gebinden  und  ohne  den  erforderlichen  Passir-Schein  eingehender  Branntwein  muß
aldh  ausländischer  verrechtet  werden.  «

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