Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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(No.  1541.)  Verordnung,  wegen  Vereinigung  der  General-Kommissionen  zu  Königsberg
und  Marienwerder  mit  den  Regierungen  der  Provinz  Preußen.  Vom
30  ten  Juni  1834.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  24c.

haben  nach  dem  Antrage  Unseres  Staatsministeriums  und  in  besonderer  Berücksichtigung
  sowohl  der  provinziellen  Verhälenisse,  als  der  Uns  vorgetragenen
Wönsche  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Preußen,  die  Vereinigung  der
General-Kommissionen  zu  Königsberg  und  Marienwerder,  mit  den  Regierungen
sener  Provinz  beschlossen,  und  verordnen  deshalb  wie  folgt:

4  1  Die  Geschäfte  wegen  Regulirung  der  gutsherrlich-bauerlichen  Merhältnisse
  nach  den  Edikten  vom  läten  September  1811.  und  Sten  April  1823.,
desgleichen  wegen  Ausführung  der  Gemeinheikstheilungs=  und  Dienstablösungs-Ordmungen,
  so  weit  solche  den  General-Kommissionen  zu  Königsberg  und  Marienwerder
  übertragen  sind,  sollen  nach  den  zu  diesem  Behuf  noch  zu  tresffenden
Vorbereitungen,  von  einem  Seitens  des  Ministeriums  des  Innern  für  die  Gewerbe
  zu  bestimmenden  Termine  ab,  von  den  Regierungen  der  Provinz  Preußen,
  von  jeder  in  den  Grenzen  ihres  Departements  unter  dem  Beitritt  der  Beamten
  jener  Kommissionen  und  unter  Mitwirkung  besonderer  Spruch-Kollegien
((.  5.)  übernommen  und  verwaltet  werden.

6.  2.  Die  Regierungen  überkommen  jene  Geschaste,  mie  Ausnahme  dersenigen,
  welche  besonderen  Spruch-Kollegien  überwiesen  werden,  ganz  in  dem
Umfange  und  mit  denselben  Rechten  und  Pflichten,  welche  den  General-Kommissionen
  deshalb  zuständig  sind,  sowohl  rücksichtlich  der  Leitung  und  Ausführung
jener  Angelegenheiten,  als  der  Bestätigung  der  Auseinandersetzungs-Zezesse  und
der  über  die  Gegenstände  derselben  zu  treffenden  Emscheidungen.

Die  hierüber  bestimmenden  Verordnungen  dienen  denselben  uncer  den
weiterhin  bestimmten  Modißkationen  ebenfalls  zur  Norm  ihres  Verfahrens.

6.  3.  Bei  der  Regierung  zu  Danzig  werden  jene  Geschäfte  speziell  von
der  Abtheilung  des  Innern  bearbeitet.  V  den  von  derselben  pa  erlassenden
Entscheidungen  ist,  außer  dem  für  diese  Angelegenheiten  bestallten  Rathe,  ein  in
dem  Orte  stationirter  Oekonomie-Kommissarius  zuzuziehen,  welcher  zugleich  bei
persönlichen  Verhinderungen  des  Departements-Rathes  dessen  Stelle  bei  dem
Kollegium  vertritt.

Bei  den  Regierungen  zu  Königsberg,  Gumbinnen  und  Marienwerder
wird  für  jene  Geschäfte  eine  zweite  Abtheilung  des  Innern  eingerichtet.
Diese  besteht  aus

einem  Dirigenten,  welcher  der  Regel  nach  der  nämliche  seyn  soll,  dem
die  Direktion  der  ersten  Abtheilung  des  Innern  übertragen  ist,  einem
der  landwirthschaftlichen  Gewerbslehre  kundigen  Justitiarius,  einem
Ober-Kommissarius  und  einem  zweiten  ökonomischen  Techniker,  wo
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