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III. Anfallversicherungsgesetz für Cand- und
Forstwirthschaft.
1. Allgemeine Bestimmungen.
Umfang der Versicherung.
‘. 1.
Alle in land- oder forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeiter und
Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn
dreitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe
sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes
versichert.
Dasselbe gilt mit den aus Abs. 3 Ziffer 1, 2 sich ergebenden Ausnahmen
von Arbeitern und Betriebsbeamten in solchen Unternehmungen, welche der
Unternehmer eines land= oder forstwirthschaftlichen Betriebs neben seiner Land-
oder Forstwirthschaft, aber in wirthschaftlicher Abhängigkeit von derselben betreibt
(land= oder forstwirthschaftliche Nebenbetriebe). Hierzu sind insbesondere solche
Betriebe zu rechnen, welche ausschließlich oder vorzugsweise bestimmt sind
1. zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung von Erzeugnissen der
Land= oder Forstwirthschaft des Unternehmers,
2. oder zur Befriedigung von Bedürfnissen seiner Land= oder Forst-
wirthschaft,
3. oder zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodenbestandtheilen seines
Grundstücks.
Unter dieses Gesetz fallen nicht
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Werften, Bauhöfe, Hütten-
werke sowie Betriebe, in denen Explosivstoffe oder (blodirende Gegen-
stände gewerbsmäßig erzeugt werden,
solche Betriebe, welche nach näherer Bestimmung des Reichs-Ver-
sicherungsamts wegen ihres erheblichen Umfanges oder wegen besonderer
maschineller Einrichtungen oder wegen der Zahl der verwendeten gewerb-
lichen Arbeiter den unter das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz fallenden
Fabriken zuzurechnen sind.
Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land= und Forst-
wirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden
Bodenkultur= und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende
Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen
gelten als Theile des land= und forstwirthschaftlichen Betriebs, wenn sie von
Unternehmern land= oder forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an
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