Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Genossenschaftsvorstände. 
G. 42. 
Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen- 
schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der 
Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen 
der Genossenschaft übertragen sind. 
Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten 
werden: 
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 
2. Abänderungen des Statuts, 
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht von 
der Genossenschaftsversammlung einem Ausschuß übertragen wird. 
Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann für einen bestimmten 
Zeitraum die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung sowie die Verwaltung 
der Genossenschaft, soweit sie den Vorständen zustehen würde, ganz oder zum 
Theil an Organe der Selbstverwaltung mit deren Zustimmung übertragen werden. 
Eine solche Uebertragung bedarf der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde. 
Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und Ob- 
liegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der Selbst. 
verwaltung über. 
S. 43. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche 
Abstimmung erfolgen. 
Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des F. 42 
Abs. 3 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in Angelegenheiten, an 
deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft Theil 
genommen haben, bei der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder bei 
der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (I. 29) nicht mitwirken. 
S. 44. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- 
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. 
Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitglied oder mehreren 
Mitgliedern des Vorstandes übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor- 
stände der Sektionen sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer 
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen, 
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. 
Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheini- 
gung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen den 
Vorstand bilden.
	        
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