Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g.  49.

Werden  hinsichtlich  eines  Gewählten  Thatsachen  bekannt,  welche  dessen
Wählbarkeit  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  oder  welche  sich  als
grobe  Verletzungen  der  Amtspflicht  darstellen,  so  ist  der  Gewählte,  nachdem  ihm
Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben  worden  ist,  durch  Beschluß  des  Vorstandes
seines  Amtes  zu  entheben.  Gegen  den  Beschluß  ist  innerhalb  eines  Monats
Beschwerde  beim  Reichs-Versicherungsamte  zulässig;  sie  ist  ohne  aufschiebende
Wirkung.

Genossenschaftsbeamte.
S.  50.

Für  diejenigen  Beamten  der  Berufsgenossenschaft,  welche  nicht  Staatsoder
  Kommunalbeamte  sind,  hat  die  Genossenschaftsversammluug  eine  Dienstordnung
  zu  beschließen,  durch  welche  die  Rechtsverhältnisse  und  allgemeinen
Anstellungsbedingungen  der  Genossenschaftsbeamten  geregelt  werden.  ODiese
Dienstordnung  bedarf  der  Bestätigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.

Die  Gehälter  der  Beamten  werden  im  Einzelnen  durch  den  Haushaltsplan
  der  Genossenschaft  festgestellt.

Maßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge.
a)  Gefahrenklassen  und  Arbeitsbedarf.
.  51.

Die  Umlegung  der  Beiträge  erfolgt,  unbeschadet  abweichender  Regelung
gemäß  §HF.  57)  58)  nach  der  Höhe  der  mit  dem  Betriebe  verbundenen  Unfallgefahr
  (Gefahrenklafso  „nach  den  Gehältern  und  Löhnen  der  Betriebsbeamten
und  sonstigen  im  §.  1  Abs.  6  bezeichneten  Personen  sowie  nach  dem  Maße  der
für  die  einzelnen  Betriebe  durchschnitühc,  erforderlichen  sonstigen  menschlichen
Arbeit  (Arbeitsbedarf).

G.  52.

Durch  die  Genossenschaftsversammlung  sind  für  die  der  Genossenschaft
angehörenden  Betriebe  je  nach  dem  Grade  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  das  Verhältniß  der  in
denselben  zu  leistenden  Beitragssätze  Bestimmungen  zu  treffen  (Gefahrentarif).

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Aufstellung  und
Aenderung  des  Gefahrentarifs  einem  Ausschuß  oder  dem  Vorstand  übertragen
werden.

Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  bedarf  der  Genehmigung
  des  Reichs-Versicherungsamts.

Wird  ein  Gefahrentarif  von  der  Genossenschaft  innerhalb  einer  vom  Reichs-Versicherungsamte
  zu  bestimmenden  Frist  nicht  aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten
die  Genehmigung  versagt,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  Anhörung