Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Streitigkeiten über solche Erstattungsansprüche werden von der unteren 
Verwaltungsbehörde entschieden, in deren Bezirke sich der Sitz des versicherungs- 
pflichtigen Betriebs befindet. Gegen die Entscheidung findet innerhalb eines 
Monats nach der Lustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde 
statt, welche endgültig entscheidet. 
Theilung der Risikos. 
6. 59. 
Durch das Statut kann vorgeschrieben werden, daß die Entschädigungs- 
beträge bis zu fünfundsiebenzig Prozent von den Sektionen zu tragen sind, in 
deren Bezirken die Unfälle eingetreten sind. 
Die hiernach den Sektionen zur Last fallenden Beträge sind auf die Mit- 
glieder derselben nach Maßgabe der für die Genossenschaft zu leistenden Beiträge 
umzulegen. 
G. 60. 
Werden Sektionen bei der nach dem Maßstabe der Grundsteuer erfolgenden 
Umlageberechnung mit mehr als dem Doppelten des für die Sektion an Ent- 
schädigungsbeiträgen und Verwaltungskosten wirklich aufgewendeten Betrags be- 
lastet, so kann die Genossenschaftsversammlung beschließen, daß der das Doppelte 
übersteigende Betrag nach Maßgabe der Grundsteuer auf die sämmtlichen Sek- 
tionen zu vertheilen ist. 
Gemeinsame Tragung des Risikos. 
g. 61. 
Vereinbarungen von Genossenschaften, die von ihnen zu leistenden Ent- 
schädigungsbeträge ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen, sind zulässig. Der- 
artige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der be- 
theiligten Genossenschaftsversammlungen sowie der Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts. Dieselben dürfen nur mit dem Beginn eines neuen Rechnungs- 
jahrs in Wirksamkeit treten. 
Die Vereinbarung hat sich darauf zu erstrecken, in welcher Weise der ge- 
meinsam zu tragende Entschädigungsbetrag auf die betheiligten Genossenschaften 
zu vertheilen ist. 
Ueber die Vertheilung des auf eine jede Genossenschaft entfallenden Antheils 
an der gemeinsam zu tragenden Entschädigung unter die Mitglieder der Genossen- 
schaft entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Mangels einer anderweiten 
Bestimmung wird dieser Antheil in gleicher Weise, wie die von der Genossen- 
schaft zu leistenden Entschädigungsbeträge umgelegt. 
  
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