Reichsgerichtliche Entscheldungen. 249
gemäß zurückzuweisen. VI. Civilsenat 157/94. Urtheil
vom 15. October 1894.
Hat der Beschädigte das Interesse des ersatzpflichtigen
Beschädigers zu wahren?
Gründe: Der Beklagte hat die Ausübung einer dem
Kläger an einem Niveanübergange zustehenden Grundgerechtigkeit
durch Erhöhung des Eisenbahndammes um
3 Meter unmäglich gemacht und der Kläger will hiedurch
erheblichen Nachtheil in seinem Wirthschaftsbetriebe erleiden,
obwohl der Beklagte Unterführungen hergestellt,
auch von einer Unterführung aus auf theilweise dem
Kläger enteigneten Terrain einen neuen Zufuhrweg zur
klägerischen Mühle angelegt hat. Durch Feststellungsbeschluß
der Regierung zu C. ist dem Kläger für die ihm
enteigneten Grundstücke eine Entschädigung von 455 Mk.
zugebilligt; in demselben Beschlusse ist die vom Kläger
wegen größerer Steigung des neuen Wegs, wegen verminderter
Ladehöhe und wegen Umwege beanspruchte
Entschädigung auf 660, 860 und 100 Mk., zusammen auf
1560 Mk. bemessen worden. Eine Enteignung der Grundgerechtigkeit
selbst hat nicht stattgefunden.
Auf die confessorische Klage des Klägers hat das
Berufungsgericht den Entschädigungsbetrag von 1560 Mk.
auf 2675 Mék. erhöht, indem es für vermehrte Steigung
1650 Mk., für Umwege 187 Mk. 50 Pf. und 600 Mk.,
endlich für verringerte Ladehöhe 237 Mk. 50 Pf. zugebilligt
hat.
Die Revision des Klägers, der eine erheblich höhere
Entschädigung beansprucht, ist insoweit unbegründet, als
Verletzung des § 260 CPO. durch Nichtanwendung gerügt
und die Entscheidung über die für Umwege und den
erschwerten Kesseltransport geforderte Entschädigung angegriffen
wird. Allerdings ist der Richter der auf Schadensersatz
gerichteten confessorischen Klage gegenüber so
berechtigt als verpflichtet, bei dem Streite der Parteien