Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  249

gemäß  zurückzuweisen.  VI.  Civilsenat  157/94.  Urtheil
vom  15.  October  1894.

Hat  der  Beschädigte  das  Interesse  des  ersatzpflichtigen
  Beschädigers  zu  wahren?
Gründe:  Der  Beklagte  hat  die  Ausübung  einer  dem
Kläger  an  einem  Niveanübergange  zustehenden  Grundgerechtigkeit
  durch  Erhöhung  des  Eisenbahndammes  um
3  Meter  unmäglich  gemacht  und  der  Kläger  will  hiedurch
erheblichen  Nachtheil  in  seinem  Wirthschaftsbetriebe  erleiden,
  obwohl  der  Beklagte  Unterführungen  hergestellt,
auch  von  einer  Unterführung  aus  auf  theilweise  dem
Kläger  enteigneten  Terrain  einen  neuen  Zufuhrweg  zur
klägerischen  Mühle  angelegt  hat.  Durch  Feststellungsbeschluß
  der  Regierung  zu  C.  ist  dem  Kläger  für  die  ihm
enteigneten  Grundstücke  eine  Entschädigung  von  455  Mk.
zugebilligt;  in  demselben  Beschlusse  ist  die  vom  Kläger
wegen  größerer  Steigung  des  neuen  Wegs,  wegen  verminderter
  Ladehöhe  und  wegen  Umwege  beanspruchte
Entschädigung  auf  660,  860  und  100  Mk.,  zusammen  auf
1560  Mk.  bemessen  worden.  Eine  Enteignung  der  Grundgerechtigkeit
  selbst  hat  nicht  stattgefunden.

Auf  die  confessorische  Klage  des  Klägers  hat  das
Berufungsgericht  den  Entschädigungsbetrag  von  1560  Mk.
auf  2675  Mék.  erhöht,  indem  es  für  vermehrte  Steigung
1650  Mk.,  für  Umwege  187  Mk.  50  Pf.  und  600  Mk.,
endlich  für  verringerte  Ladehöhe  237  Mk.  50  Pf.  zugebilligt
  hat.

Die  Revision  des  Klägers,  der  eine  erheblich  höhere
Entschädigung  beansprucht,  ist  insoweit  unbegründet,  als
Verletzung  des  §  260  CPO.  durch  Nichtanwendung  gerügt
  und  die  Entscheidung  über  die  für  Umwege  und  den
erschwerten  Kesseltransport  geforderte  Entschädigung  angegriffen
  wird.  Allerdings  ist  der  Richter  der  auf  Schadensersatz
  gerichteten  confessorischen  Klage  gegenüber  so
berechtigt  als  verpflichtet,  bei  dem  Streite  der  Parteien