Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Vertheilung  der  Gemeinde-Abgaben  und  ·  Dienste.  57

(6  31,  Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)  Ueber  die  Frage:  welches  Rechtsverhälmiß
  unter  den  Mitgliedern  einer  Dorfgemeinde  in  Ansehung  der  Beitragspflicht
zu  den  gemeinen  Lasten  auf  Grund  spezieller  Rechtstitel  oder  allgemeiner  Gesetze
besteht,  und  welche  Mitglieder  im  Sinne  des  Gesetzes  zu  den  Gespann  haltenden
Wirthen  zu  zählen  sind,  ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Doch  ist  die  Regierung  (jetzt
der  Kreisausschuß)  befugt,  jeder  Zeit  und  ohne  Rücksicht  auf  die  über  das  streitige
Rechtsverhältniß  etwa  ergangenen  richterlichen  Entscheidungen  das  Beitragsverhältniß
der  Einzelnen  zu  den  Gemeindeleistungen  zu  reguliren.  Eine  sonst  von  dem  Kreisausschuß
  getroffene  Festsetzung  kann  im  Rechtswege  nicht  angefochten  werden;  nur
der  Weg  der  Beschwerde  im  Verwaltungswege  steht  offen.  (Erk.  d.  Ger.-Hofs
zur  Entsch.  d.  Komp.-Konflikte  vom  16.  September  1854,  J.-Minist.-Bl.,  S.  430.)

8  2.  Zu  den  Gemeinde-Arbeiten  und  anderen  nachbarlichen  Pflichten,  zu
welchen  ein  jedes  Mitglied  der  Gemeinde  (§  1  d.  Kap.)  Dienste  und  Beiträge
leisten  muß,  werden  der  Regel  nach  gerechnet:

1)  die  Ausbesserung  der  gemeinschaftlichen  Wege  und  Brücken  (8  37,  Nr.  1,
Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.),  die  Anlegung  neuer  Wege  und  Dämme,
welche  zur  Sicherung  derselben  nothwendig  sind  (Minist.-Reskr.  vom  5.  März
1840,  Minist.-Bl.,  S.  87),  insoweit  nicht  einem  Anderen  als  der  Gemeinde
  die  Wegebaulast  ganz  oder  zum  Theil  zufällt,  worüber  zunächst  die
Orts=  und  weiter  die  Provinzialrechte  entscheiden  (Koch,  Allg.  Landr.,
Bd.  III,  Abth.  1,  S.  546);

2)  die  Räumung  der  Dorf=  und  gemeinen  Feldgräben;

3)  die  Einhegung  der  Nachtkoppeln  und  der  Viehtriften;

4)  der  Bau  und  die  Besserung  gemeinschaftlicher,  d.  h.  der  Gemeinde  gehöriger,
Dorfgebäude,  Schmieden,  Hirtenhäuser,  Brunnen  u.  s.  w.;

5)  die  Versorgung  der  Dorfhirten?)  und  anderer  im  Dienste  der  Gemeinde
stehender  Personen  (§  37,  Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.),  z.  B.  der
S'mkündediener  (Minist.-Reskr.  vom  24.  Juni  1845,  Minist.-Bl.,
S.  310);

6)  die  Versehung  der  Nachtwachen,  oder  die  Versorgung  des  Dorfwächters
(§  37,  Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.),  s.  hierzu  Kap.  5,  Nr.  5,  Abth.  I,
Abschn.  IV.  Von  der  Beitragspflicht  zur  Löhnung  des  Nachtwächters  befreit
  die  Lage  des  Gehöftes  nicht.  Auch  der  Abbau  in  Folge  einer  Gemeindehaus-Theilung
  befreit  nicht  von  dieser  Gemeindelast;  es  muß  aber
dafür  gesorgt  werden,  daß  die  Aufsicht  des  Nachtwächters  so  viel  als  möglich
auch  auf  die  entfernten  Höfe  ausgedehnt  werden  (Minist.-Besch,  vom  2.  März
1839  und  30.  Juni  1839,  v.  K.  A.,  Bd.  XXIII.  S.  409  und  20.  August
1840,  Minist.-Bl.,  S.  345).  Doch  müssen  die  Einwohner  zerstreut  liegender
Etablissements,  welche  seither  von  den  Beiträgen  befreit  gewesen,  auch  ferner
davon  befreit  bleiben,  so  lange  nicht  auch  die  einzelnen  Wohnungen,  gleich
den  geschlossenen  Orten,  von  den  Gemeindenachtwächtern  bewacht  werden
(Minist.-Reskr.  vom  6.  August  1838,  v.  K.  A.,  Bd.  XXII,  S.  695);

7)  die  Anhaltung  und  Bewachung  der  Verbrecher;

8)  der  Transport  und  die  Begleitung  der  nach  Landespolizei-Gesetzen  von  einem

*)  Wo  nur  gewisse  Wirthe  oder  Einwohnerklassen  ihr  Vieh  auf  eine  gemeinschaftliche  Weide
treiben,  kann  diese  Regel  nicht  angewendet  werden.  Diejenigen,  welche  an  der  Gemeindeweide
nicht  Theil  nehmen,  haben  als  Gemeindeglieder  nur  hinsichtlich  des  etwa  frei  vorzutreibenden  Pfarrund
  Schullehrer-Viehes  und  der  Gemeinde-Stammthiere,  verhältnißmäßig  beizutragen.  (Besch.  vom
7.  Mai  1839,  v.  K.  A.,  Bd.  XXIII.  S.  407.)