Vertheilung der Gemeinde-Abgaben und · Dienste. 57
(6 31, Tit. 7, Thl. II d. Allg. Landr.) Ueber die Frage: welches Rechtsverhälmiß
unter den Mitgliedern einer Dorfgemeinde in Ansehung der Beitragspflicht
zu den gemeinen Lasten auf Grund spezieller Rechtstitel oder allgemeiner Gesetze
besteht, und welche Mitglieder im Sinne des Gesetzes zu den Gespann haltenden
Wirthen zu zählen sind, ist der Rechtsweg zulässig. Doch ist die Regierung (jetzt
der Kreisausschuß) befugt, jeder Zeit und ohne Rücksicht auf die über das streitige
Rechtsverhältniß etwa ergangenen richterlichen Entscheidungen das Beitragsverhältniß
der Einzelnen zu den Gemeindeleistungen zu reguliren. Eine sonst von dem Kreisausschuß
getroffene Festsetzung kann im Rechtswege nicht angefochten werden; nur
der Weg der Beschwerde im Verwaltungswege steht offen. (Erk. d. Ger.-Hofs
zur Entsch. d. Komp.-Konflikte vom 16. September 1854, J.-Minist.-Bl., S. 430.)
8 2. Zu den Gemeinde-Arbeiten und anderen nachbarlichen Pflichten, zu
welchen ein jedes Mitglied der Gemeinde (§ 1 d. Kap.) Dienste und Beiträge
leisten muß, werden der Regel nach gerechnet:
1) die Ausbesserung der gemeinschaftlichen Wege und Brücken (8 37, Nr. 1,
Tit. 7, Thl. II d. Allg. Landr.), die Anlegung neuer Wege und Dämme,
welche zur Sicherung derselben nothwendig sind (Minist.-Reskr. vom 5. März
1840, Minist.-Bl., S. 87), insoweit nicht einem Anderen als der Gemeinde
die Wegebaulast ganz oder zum Theil zufällt, worüber zunächst die
Orts= und weiter die Provinzialrechte entscheiden (Koch, Allg. Landr.,
Bd. III, Abth. 1, S. 546);
2) die Räumung der Dorf= und gemeinen Feldgräben;
3) die Einhegung der Nachtkoppeln und der Viehtriften;
4) der Bau und die Besserung gemeinschaftlicher, d. h. der Gemeinde gehöriger,
Dorfgebäude, Schmieden, Hirtenhäuser, Brunnen u. s. w.;
5) die Versorgung der Dorfhirten?) und anderer im Dienste der Gemeinde
stehender Personen (§ 37, Tit. 7, Thl. II d. Allg. Landr.), z. B. der
S'mkündediener (Minist.-Reskr. vom 24. Juni 1845, Minist.-Bl.,
S. 310);
6) die Versehung der Nachtwachen, oder die Versorgung des Dorfwächters
(§ 37, Tit. 7, Thl. II d. Allg. Landr.), s. hierzu Kap. 5, Nr. 5, Abth. I,
Abschn. IV. Von der Beitragspflicht zur Löhnung des Nachtwächters befreit
die Lage des Gehöftes nicht. Auch der Abbau in Folge einer Gemeindehaus-Theilung
befreit nicht von dieser Gemeindelast; es muß aber
dafür gesorgt werden, daß die Aufsicht des Nachtwächters so viel als möglich
auch auf die entfernten Höfe ausgedehnt werden (Minist.-Besch, vom 2. März
1839 und 30. Juni 1839, v. K. A., Bd. XXIII. S. 409 und 20. August
1840, Minist.-Bl., S. 345). Doch müssen die Einwohner zerstreut liegender
Etablissements, welche seither von den Beiträgen befreit gewesen, auch ferner
davon befreit bleiben, so lange nicht auch die einzelnen Wohnungen, gleich
den geschlossenen Orten, von den Gemeindenachtwächtern bewacht werden
(Minist.-Reskr. vom 6. August 1838, v. K. A., Bd. XXII, S. 695);
7) die Anhaltung und Bewachung der Verbrecher;
8) der Transport und die Begleitung der nach Landespolizei-Gesetzen von einem
*) Wo nur gewisse Wirthe oder Einwohnerklassen ihr Vieh auf eine gemeinschaftliche Weide
treiben, kann diese Regel nicht angewendet werden. Diejenigen, welche an der Gemeindeweide
nicht Theil nehmen, haben als Gemeindeglieder nur hinsichtlich des etwa frei vorzutreibenden Pfarrund
Schullehrer-Viehes und der Gemeinde-Stammthiere, verhältnißmäßig beizutragen. (Besch. vom
7. Mai 1839, v. K. A., Bd. XXIII. S. 407.)