— 685 —
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (IJ. 38 Ziffer 11)
die gemäß §. 121 Abs. 2 vom Vorstand und den Vertretern der Arbeiter ge-
faßten Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt
zu bestimmen,) ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen
Berathung und Beschlußfassung (I. 121 Abs. 2) seitens des Vorstandes und der
Vertreter der Arbeiter zu unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt
seine Genehmigung von der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig
macht, so hat es gleichfalls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung
(F. 121 Abs. 2) über die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zu-
zuziehen sind.
Dem Antrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter
der Arbeiter ersichtlich sein muß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vorstände
derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, beizu-
fügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundes-
staaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit zu
einer Aeußerung zu geben.
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf
deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit-
zutheilen. «
5.124.
Die Festsetzung der im §. 120 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Geldstrafen
sowie die höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zuschlägen
erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festsetzung der im I. 120 Absl. 1
Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebs-Krankenkasse,
oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizei-
behörde. Gegen die Verfügung findet innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung
die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, soweit es sich um eine Verfügung
des Genossenschaftsvorstandes handelt, das Reichs-Versicherungsamt, im Uebrigen
die der Krankenkasse oder Ortspolizeibehörde vorgesetzte Aufsichtsbehörde.
". 125.
Die von den Landesbehörden für bestimmte Betriebsarten zur Verhütung
von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern nicht Gefahr im Ver-
zug ist, den betheiligten Genossenschaftsvorständen oder Sektionsvorständen zur
Begutachtung nach Maßgabe des I§.# 123 Abs. 4 vorher mitgetheilt werden.
Dabei finden F. 121 Abs. 2, 8. 122 entsprechende Anwendung.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, von den zur Verhütung von Unfällen
getroffenen Anordnungen derjenigen Genossenschaft, welcher der betheiligte Betrieb
angehört, Kenntniß zu geben.
Reichs. Gesetzbl. 1900. 106