Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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K.  2.
Dem  Verbande  liegt  ob,  den  vom  Deichinspektor  Schultze  unterm  31.  Mai
1867.  entworfenen  Meliorationsplan,  sowie  derselbe  bei  der  höheren  Prüfung
festgestellt  ist,  ur  Ausführung  zu  bringen.
Erhebliche  Abänderungen  des  Regulirungsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführun  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

)

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen  und  zwar  erfolgt  die  Erwerbung  der  für  die
Zwecke  der  Genossenschaft  etwa  nöthigen  Grundstücke,  welche  nicht  zum  Verbande
Erhören  f  im  Mangel  gütlicher  Einigung  nach  den  diesfälligen  Vorschriften  des
Hesetzes  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.  Hinsichtlich
der  Auszahlung  und  Verwendung  der  Geldvergütigungen,  welche  der  Verband
für  Grundstücke  oder  Berechtigungen,  die  er  zu  Ei-  Zwecken  erwirbt,  zu  leisten
hat,  finden  die  für  den  Chausseebau  der  Provinz  Brandenburg  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  Anwendung.

S.  4.

Der  zur  Ausführung  des  Meliorationsplanes  erforderliche  Grund  und
Boden  ist  von  den  Genossen  des  Verbandes  unentgeltlich  bersugehen  wogegen
ihnen  die  Benutzung  der  Böschungen  verbleibt  und  die  eingehenden  Grabenstrecken
innerhalb  ihrer  Grenze  zufallen.  Sollte  aus  dieser  Bestimmung  in  einzelnen
Fällen  eine  offenbare  Härte  hervorgehen,  so  ist  eine  billige  Entschädigung  zu  gewähren,
  die  der  Vorstand  des  Verbandes  festzusetzen  hat.

o  he  diese  Festsetzung  findet  nur  Berufung  an  das  Schiedsgericht
K.  10.)  statt.

K.  5.

Die  Kosten  der  Ausführung  des  Meliorationsplanes  werden  in  den  im
K,  1.  gedachten  Abtheilungen  des  Meliorationsgebietes  gesondert  aufgebracht.

Die  Kosten  in  der  Abtheilung

b)  Feldmark  Muckrow  und  Leuthen,  haben  die  Betheiligten  zu  Muckrow
und  Leuthen,  diejenigen  in  der  Abtheilung

Jc#)  Feldmark  Kotsemke  und  bis  zur  Ausmündung  des  dort  anzulegenden

eitengrabens  in  den  Hermswalder  Hauptgraben  die  Betheiligten  zu

Kotsemke  aufzubringen.  Hierbei  sind  innerhalb  der  einzelnen  Abtheilungen
  lediglich  die  betheiligten  Flächen  maaßgebend.

Innerhalb  der  Abtheilung  a.  ist  der  Meliorationsplan  bereits  bei
Gelegenheit  der  Separation  der  Feldmark  Mallwitz  zu  Ende  des  Jahres
1866.  ausgeführt  worden.
(Mr.  1097.)  68“  Die