Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwal- 
tungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentral- 
behörde erlassen. 
G. 140. 
Die Bestimmungen der 8§8. 134 bis 139 finden auf Betriebe der im 
§. 134 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit der Reichskanzler beziehungs- 
weise die Landes-Zentralbehörde vor der Errichtung der Berufsgenossenschaften 
für den betreffenden Bezirk erklärt hat, daß solche Betriebe den Berufsgenossen- 
schaften angehören sollen. 
VIII. Landesgesetzliche Regelung. 
S. 141. 
Soweit in einem Bundesstaate vor dem 5. Mai 1888 bezügliche Be- 
stimmungen erlassen sind, ist die Landesgesetzgebung befugt, die Abgrenzung der 
Berufsgenossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren bei 
Betriebsveränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und das 
Verfahren bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen 
der §#. 38 bis 41, 42 Abs. 1, 2 Ziffer 3, Abs. 3, S. 43 bis 61, 67, 68, 69 
Abs. 1, §#. 105 bis 113 zu regeln, sowie abweichend von den Bestimmungen dieses 
Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufs- 
genossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der letzteren 
übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden. 
– 142. 
Macht die Landesgesetzgebung von der Befugniß des F. 141 Gebrauch, so 
hat dieselbe 
1. über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Untersuchungs- 
verhandlungen (I. 72), 
2. über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden 
ist (G. 78) und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den 
Bescheid zu ertheilen hat (§9. 75, 81), 
3. über die Vermögensverwaltung der Berufsgenossenschaften (S6. 1 15 bis 118) 
sowie darüber Bestimmung zu treffen, 
4. welche Personen außer den in Gemäßheit der §9#. 126, 127 ernannten 
technischen Aufsichtsbeamten und Sachverständigen den Bestimmungen 
der 9#. 160, 161 unterliegen. " 
G. 143. 
Bei Abänderung des Bestandes von Berufsgenossenschaften (G. 62) tritt, 
falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Sitz im Gebiete desselben Bundes-
	        
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