Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die gleiche Strafe trifft Betriebsunternehmer oder Angestellte, welche 
Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den 
Lohn in Anrechnung bringen oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken. 
Unbehinderte Ausübung der Funktionen. 
C. 153. 
Die Vertreter der Arbeiter (§. 121 bis 123) und die Schiedsgerichts- 
beisitzer aus der Klasse der Versicherten (Gesetz, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungsgesetze, 9S. 4, 5, 7) haben in jedem Falle, in welchem sie 
zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon 
in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in 
welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten 
an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits- 
verhältniß vor dem Ablaufe der vertragsmäßigen Dauer aufzuheben. 
Rechtshülfe. 
I. 154. 
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes 
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der Landes-Ver- 
sicherungsämter, der Schiedsgerichte, anderer öffentlicher Behörden sowie der 
Genossenschafts= und Sektionsvorstände zu entsprechen und den Organen der 
Berufsgenossenschaften auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, 
welche für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung 
liegt den Organen der Genossenschaften gegen einander und gegenüber den 
Behörden sowie den Organen der Versicherungsanstalten für Invalidenversicherung 
und der Krankenkassen ob. Die Verpflichtung der Behörden erstreckt sich ins- 
besondere auch auf die Vollstreckung rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse. 
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind 
von den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (G. 34) insoweit zu er- 
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen 
und Sachverständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 
Gebühren= und Stempelfreiheit. 
S. 155. 
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen 
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge- 
bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im H. 44 Abs. 3 bezeichneten 
Legitimationsbescheinigungen, für die behufs Vertretung von Berufsgenossen auf- 
gestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im HF. 29 bezeichneten 
Streitigkeiten.
	        
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