Die Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut
finden in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher
auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß.
g. 23.
In der Versicherungsanstalt erfolgt die Unfallversicherung:
a) bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als
sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des
Unternehmers G. 5 Ziffer 2) gegen feste, im voraus bemessene Prämien
nach Maßgabe eines Prämientarifs (I§. 24 ff.);
b) bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Gemeinden und
der sonstigen im §. 32 bezeichneten Verbände, über deren Bezirke die
Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge, welche auf diese
Gemeinden oder Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren
für Unfälle bei solchen Bauarbeiten thatsächlich erforderlich gewordenen
Zahlungen jährlich umgelegt werden.
Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 23 lit. a).
g. 24.
Die im g. 6 Ziffer 4 Abs. 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bauarbeiten
der im F. 23 lit. a bezeichneten Art ausführen, haben der von der Landes-
Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs-Versicherungs-
amte vorzuschreibenden Formulare längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines
jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bau-
arbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten
Löhne und Gehälter vorzulegen.
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll-
ständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes-
Zentralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der
Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zwecke die
Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geld-
strafen bis zu einhundert Mark anhalten.
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender-
vierteljahrs an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ
der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes
von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über
die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vorstehenden Vor-
schriften in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt ge-
worden sei.