Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Die Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut 
finden in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher 
auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß. 
g. 23. 
In der Versicherungsanstalt erfolgt die Unfallversicherung: 
a) bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als 
sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des 
Unternehmers G. 5 Ziffer 2) gegen feste, im voraus bemessene Prämien 
nach Maßgabe eines Prämientarifs (I§. 24 ff.); 
b) bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Gemeinden und 
der sonstigen im §. 32 bezeichneten Verbände, über deren Bezirke die 
Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge, welche auf diese 
Gemeinden oder Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren 
für Unfälle bei solchen Bauarbeiten thatsächlich erforderlich gewordenen 
Zahlungen jährlich umgelegt werden. 
Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 23 lit. a). 
g. 24. 
Die im g. 6 Ziffer 4 Abs. 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bauarbeiten 
der im F. 23 lit. a bezeichneten Art ausführen, haben der von der Landes- 
Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem von dem Reichs-Versicherungs- 
amte vorzuschreibenden Formulare längstens binnen drei Tagen nach Ablauf eines 
jeden Monats eine Nachweisung der in diesem Monate bei Ausführung der Bau- 
arbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Versicherten dabei verdienten 
Löhne und Gehälter vorzulegen. 
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll- 
ständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes- 
Zentralbehörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der 
Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zwecke die 
Verpflichteten zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geld- 
strafen bis zu einhundert Mark anhalten. 
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender- 
vierteljahrs an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ 
der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes 
von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über 
die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vorstehenden Vor- 
schriften in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt ge- 
worden sei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.