Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Prämientarif. 
g. 25. 
Der Prämientarif (§. 23 lit. a) muß die der Berechnung der Prämien 
zu Grunde zu legenden Einheitssätze nach Verhältniß der bei der Bauausführung 
von den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergl. I. 27 Abs. 2) be- 
ziehungsweise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienstes (I. 4) dergestalt 
ersichtlich machen, daß sich ergiebt, wieviel für jede angefangene halbe Mark des 
in Betracht kommenden Lohnes an Prämie zu entrichten ist. 
Sofern nach dem für die Berufsgenossenschaft bestehenden Gefahrentarife 
die einzelnen Arten von Bauarbeiten zu verschieden bemessenen Beiträgen heran- 
gezogen werden, sind auch die Einheitssätze der an die Versicherungsanstalt zu 
entrichtenden Prämien nach dem durch den Gefahrentarif der Genossenschaft fest- 
Festellten Verhältnisse verschieden zu berechnen. 
S. 26. 
Der Prämientarif wird alle drei Jahre von dem Reichs-Versicherungs- 
amte für jede Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Vorstandes derselben im 
voraus festgesetzt. Als Grundlagen dienen der Kapitalwerth derjenigen Leistungen, 
welche der Versicherungsanstalt aus den bei Bauarbeiten der im F. 23 lit. a be- 
zeichneten Art im Jahre durchschnittlich zu erwartenden Unfällen voraussichtlich 
erwachsen werden, ferner die zur Bildung des vorgeschriebenen Reservefonds 
(I. 19) erforderlichen Zuschläge sowie ein Pauschbetrag für Verwaltungskosten, 
welcher nach der Höhe der in der vorangegangenen Periode im Jahresdurchschnitte 
für die Versicherungsanstalt entstandenen Verwaltungskosten (G. 19 Abs. 6) unter 
Berücksichtigung des auf die Gemeinden nach F. 33 entfallenden Betrags derselben 
zu berechnen ist. In Abzug zu bringen sind die Zinsen des Reservefonds, soweit 
dieselboen nicht nach den Bestimmungen des Nebenstatuts (G. 20 Ziffer 3) dem 
Reservefonds selbst zufließen. 
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Zuschlags für Ver- 
waltungskosten hat das Reichs-Verficherungsamt zu erkassen. 
Der Prämientarif ist durch den Reichsanzeiger und diejenigen Blätter zu 
veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes-Zentral- 
behörden oder der höheren Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken er Geltung 
haben soll, bestimmt sind. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Reichs-Ver- 
sicherungsamt. 
Die Veröffentlichung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeit- 
punkt erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Kraft treten soll. Bis zu diesem 
Zeitpunkte sind die Prämien nach dem bisherigen Tarife zu erheben. 
Entrichtung der Prämien. 
G. 27. 
Nach Ablauf des Kalendervierteljahrs wird auf der Grundlage des Prämien- 
tarifs und der nach §. 24 Abs. 3 eingereichten Nachweisungen vom Genossen-
	        
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