— 724 —
g. 18.
Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfallrente
bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit
erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit ein
neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der 9. 16,
17 Abs. 1, 4, 5 Anwendung.
Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den
gemäß §#. 9 Abs. 1 Ziffer 1, I. 14 Abs. 2, 9#. 16, 17 oder gemäß den Be-
stimmungen der §#. 76e, 764 des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen An-
ordnungen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm der
Schadensersatz auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese
Folge hingewiesen worden ist, und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten
die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird.
**)2—
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf
seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in
ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft
gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Bierteljahr und, wenn er die Er-
klärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal
auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden.
9. 20.
Streitigkeiten, welche wegen Gewährung freier Kur und Verpflegung in
einem Krankenhaus oder an Bord eines Fahrzeugs im Ausland entstehen, werden
bis zu weiterer Entschließung der zuständigen Genossenschaftsorgane durch das-
jenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, entschieden. Diese Ent-
scheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den §§9. 14, 15 Abs. 3, S. 16
enthaltenen Bestimmungen entstehen, werden, soweit es sich um Ansprüche von
Seeleuten handelt, durch das Seemannsamt entschieden. Zuständig ist, soweit
es sich um die Gewährung von Fürsorge handelt, dasjenige Seemannsamt, welches
zuerst angegangen wird, und soweit es sich um Erstattungen handelt, das See-
mannsamt des Heimathshafens. Gegen die Entscheidung des Seemannsamts findet
die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt statt. Das Rechtsmittel ist bei
demselben innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten über
Fürsorge handelt.
Im Uebrigen werden Streitigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art, wenn
es sich um Ersatzansprüche handelt, nach J. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs-
gesetzes, im Uebrigen nach §. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes ent-
schieden, und zwar in den Fällen des §. 14 Abs. 2 von der für die Orts-