Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Krankenkassen des Beschäftigungsorts zuständigen Aufsichtsbehörde. Gehört diese 
zu den Betheiligten, so wird die zur Entscheidung des Streitfalls berufene Be— 
hörde durch die für den Beschäftigungsort zuständige höhere Verwaltungsbehörde 
bestimmt. 
E. 21. 
Im Falle der Täödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. sofern nicht nach F. 554 des Handelsgesetzbuchs oder §. 51 der 
Seemannsordnung der Rheder die Bestattungskosten zu tragen hat, 
und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Sterbegeld für 
Seeleute zwei Drittel des nach 9#. 10, 12 Abs. 1 für den Monat 
ermittelten Durchschnittsverdienstes, für die übrigen nach FJ. 1 ver- 
sicherten Personen der fünfzehnte Theil des nach Iö. 11, 12 zu Grunde 
zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens ein Betrag von 
fünfzig Mark 
eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- 
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 
88. 22 bis 26 in einem Bruchtheile seines nach 99. 10 bis 12 er- 
mittelten Jahresarbeitsverdienstes. 
Der Anspruch auf Sterbegeld steht demjenigen zu) welcher die Beerdigung 
besorgt hat. 
Ist bei den im F. 11 bezeichneten Personen der der Berechnung zu Grunde 
zu legende Jahresarbeitsverdienst in Folge eines früher erlittenen, nach den reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung entschädigten Unfalls geringer 
als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren 
Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe 
des der früheren Rentenfeststellung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes 
hinzuzurechnen. 
". 22. 
Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente 
für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes 
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des 
Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem 
Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen 
Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren. 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, 
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit 
Hinterlassung von Kindern verstirbt. 
Reichs- Gesetzbl. 1900. 111
	        
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