20 Haftung der Ehefrau für Leistungen zum Unterhalte der Familie.
mittel in seine Häuslichkeit nahm, sie der Frau zum Verbrauch für die Familie
anwies, so liegt hierin nicht eine „Verfügung" i. S. des § 816, d. h. ein Rechtsgeschäft,
das unmittelbar eine Rechtsänderung an der Sache zur Folge hatte.
VII. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist hiernach:
1. Hat der Gläubiger auf Grund eines mit dem Mann geschlossenen Vertrages
Leistungen bewirkt, die dem Unterhalt der Familie dienen, und war zur
Zeit dieser Leistungen (z. B. der ärztlichen oder der Lieferung von Lebensmitteln
oder von Kleidern) wegen Vermögenslosigkeit des Mannes die Frau unterhaltspflichtig
(§§ 1360 Abs. 2; 1606 Abs. 2 Satz 2), so steht dem Mann gegen die Frau
kein Anspruch aus auftragloser Geschäftsführung zu. Denn hat der Mann in
eigenem Namen abgeschlossen, so kann nach dem aus § 164 Abs. 2 ersichtlichen
Offenheitsgrundsatz der blofe Umstand, daß der Gläubiger vielleicht ein Geschäft
für die unterhaltspflichtige Frau hat führen wollen (8 677), ihm keine Ansprüche
gegen die Frau verschaffen. Nur wenn er diese Absicht dem Mann erklärt und
dieser in berechtigter. Vertretung der Frau sie hat verpflichten wollen, hätte der
Gläubiger Ansprüche gegen die Frau erworben. Die Frau ist durch die Leistung
des Dritten auch nicht ungerechtfertigt bereichert; denn jene Leistung ist überhaupt
nicht an die Frau gekommen, die Vermögensverschiebung hat vielmehr zwischen
dem Gläubiger und dem Mann auf Grund des zwischen ihnen bestehenden rechtswirksamen
Vertrages stattgefunden, aus dem der Gläubiger einen Vertragsanspruch
gegen den Mann hat und nur mittelbar kommt die erfolgte Vermögensverschiebung
der Frau zu statten. Daraus, daß die Frau die von den Gläubigern
dem Manne geschuldete Leistung angenommen hat, folgt gleichfalls keine Haftung
der Frau; denn der Gläubiger (z. B. der vom Mann zugezogene Arzt) hat hierdurch
(z. B. durch die Behandlung der Frau) nur den zwischen ihm und dem
Mann geschlossenen Vertrag erfüllt.
2. Haben die Gläubiger unter den gedachten Umständen mit der Frau
den Vertrag geschlossen und fällt dieser in den häuslichen Wirkungskreis der Frau
(§ 1357), so wird nur der Mann Schuldner, ganz als wenn dieser selbst abgeschlossen
hätte; es gilt also auch hier das oben unter 1 Gesagte, d. h. die Frau haftet nicht,
da weder die Voraussetzungen der Geschäftsführung noch der Bereicherung vorliegen
und die Annahme der Leistungen durch die Frau keine Haftung für diese
erzeugt.
3. Zum häuslichen Wirkungskreis der Frau gehört auch die Erhaltung
ihres Wohlbefindens, also auch die Beschaffung dienlicher Nahrungsmittel und
ärztlicher Behandlung für sich. Folglich wird nach § 1357 Abs. 1 Satz 2, wenn
die Frau sich in ärztliche Behandlung begibt, der Mann allein Schuldner des
Arztes. Hat die Frau sich als unverheiratet ausgegeben, so ergibt sich aus diesem
Umstand, daß sie sich selbst hat verpflichten wollen. Bestand bei Angehung des
Arztes durch die Frau die Schlüsselgewalt nicht (§ 1357 Abs. 2), so haftet die Frau
dem Arzt aus § 179. Dagegen hat in diesen Fällen der Arzt keinen Anspruch
gegen den Mann, weder aus Geschäftsführung noch aus Bereicherung (oben 1).
4. Die Frau verpflichtet durch die im Rahmen des § 1357 eingegangenen
Geschäfte den Mann auch dann, wenn sie selbst wegen Vermögenslosigkeit des
Mannes unterhaltspflichtig ist, und dieser letztere Umstand berechtigt auch nicht
zu der Folgerung, daß die Frau bei Abschluß jener Verträge sich selbst habe verpflichten
wollen. Wohl aber kann in diesem Fall die Haftung der Frau aus § 826,
also aus unerlaubter Handlung folgen. Denn eine Frau, die auf Grund der
Schlüsselgewalt abschließt, also den Mann zum Schuldner macht, obwohl sie
weiß oder sich zweifellos sagen muß, daß der Mann zahlungsunfähig ist und vor-