thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

20  Haftung  der  Ehefrau  für  Leistungen  zum  Unterhalte  der  Familie.

mittel  in  seine  Häuslichkeit  nahm,  sie  der  Frau  zum  Verbrauch  für  die  Familie
anwies,  so  liegt  hierin  nicht  eine  „Verfügung"  i.  S.  des  §  816,  d.  h.  ein  Rechtsgeschäft,
  das  unmittelbar  eine  Rechtsänderung  an  der  Sache  zur  Folge  hatte.

VII.  Das  Ergebnis  dieser  Untersuchung  ist  hiernach:

1.  Hat  der  Gläubiger  auf  Grund  eines  mit  dem  Mann  geschlossenen  Vertrages
  Leistungen  bewirkt,  die  dem  Unterhalt  der  Familie  dienen,  und  war  zur
Zeit  dieser  Leistungen  (z.  B.  der  ärztlichen  oder  der  Lieferung  von  Lebensmitteln
oder  von  Kleidern)  wegen  Vermögenslosigkeit  des  Mannes  die  Frau  unterhaltspflichtig
  (§§  1360  Abs.  2;  1606  Abs.  2  Satz  2),  so  steht  dem  Mann  gegen  die  Frau
kein  Anspruch  aus  auftragloser  Geschäftsführung  zu.  Denn  hat  der  Mann  in
eigenem  Namen  abgeschlossen,  so  kann  nach  dem  aus  §  164  Abs.  2  ersichtlichen
Offenheitsgrundsatz  der  blofe  Umstand,  daß  der  Gläubiger  vielleicht  ein  Geschäft
für  die  unterhaltspflichtige  Frau  hat  führen  wollen  (8  677),  ihm  keine  Ansprüche
gegen  die  Frau  verschaffen.  Nur  wenn  er  diese  Absicht  dem  Mann  erklärt  und
dieser  in  berechtigter.  Vertretung  der  Frau  sie  hat  verpflichten  wollen,  hätte  der
Gläubiger  Ansprüche  gegen  die  Frau  erworben.  Die  Frau  ist  durch  die  Leistung
des  Dritten  auch  nicht  ungerechtfertigt  bereichert;  denn  jene  Leistung  ist  überhaupt
nicht  an  die  Frau  gekommen,  die  Vermögensverschiebung  hat  vielmehr  zwischen
dem  Gläubiger  und  dem  Mann  auf  Grund  des  zwischen  ihnen  bestehenden  rechtswirksamen
  Vertrages  stattgefunden,  aus  dem  der  Gläubiger  einen  Vertragsanspruch
  gegen  den  Mann  hat  und  nur  mittelbar  kommt  die  erfolgte  Vermögensverschiebung
  der  Frau  zu  statten.  Daraus,  daß  die  Frau  die  von  den  Gläubigern
dem  Manne  geschuldete  Leistung  angenommen  hat,  folgt  gleichfalls  keine  Haftung
der  Frau;  denn  der  Gläubiger  (z.  B.  der  vom  Mann  zugezogene  Arzt)  hat  hierdurch
  (z.  B.  durch  die  Behandlung  der  Frau)  nur  den  zwischen  ihm  und  dem
Mann  geschlossenen  Vertrag  erfüllt.

2.  Haben  die  Gläubiger  unter  den  gedachten  Umständen  mit  der  Frau
den  Vertrag  geschlossen  und  fällt  dieser  in  den  häuslichen  Wirkungskreis  der  Frau
(§  1357),  so  wird  nur  der  Mann  Schuldner,  ganz  als  wenn  dieser  selbst  abgeschlossen
hätte;  es  gilt  also  auch  hier  das  oben  unter  1  Gesagte,  d.  h.  die  Frau  haftet  nicht,
da  weder  die  Voraussetzungen  der  Geschäftsführung  noch  der  Bereicherung  vorliegen
  und  die  Annahme  der  Leistungen  durch  die  Frau  keine  Haftung  für  diese
erzeugt.

3.  Zum  häuslichen  Wirkungskreis  der  Frau  gehört  auch  die  Erhaltung
ihres  Wohlbefindens,  also  auch  die  Beschaffung  dienlicher  Nahrungsmittel  und
ärztlicher  Behandlung  für  sich.  Folglich  wird  nach  §  1357  Abs.  1  Satz  2,  wenn
die  Frau  sich  in  ärztliche  Behandlung  begibt,  der  Mann  allein  Schuldner  des
Arztes.  Hat  die  Frau  sich  als  unverheiratet  ausgegeben,  so  ergibt  sich  aus  diesem
Umstand,  daß  sie  sich  selbst  hat  verpflichten  wollen.  Bestand  bei  Angehung  des
Arztes  durch  die  Frau  die  Schlüsselgewalt  nicht  (§  1357  Abs.  2),  so  haftet  die  Frau
dem  Arzt  aus  §  179.  Dagegen  hat  in  diesen  Fällen  der  Arzt  keinen  Anspruch
gegen  den  Mann,  weder  aus  Geschäftsführung  noch  aus  Bereicherung  (oben  1).

4.  Die  Frau  verpflichtet  durch  die  im  Rahmen  des  §  1357  eingegangenen
Geschäfte  den  Mann  auch  dann,  wenn  sie  selbst  wegen  Vermögenslosigkeit  des
Mannes  unterhaltspflichtig  ist,  und  dieser  letztere  Umstand  berechtigt  auch  nicht
zu  der  Folgerung,  daß  die  Frau  bei  Abschluß  jener  Verträge  sich  selbst  habe  verpflichten
  wollen.  Wohl  aber  kann  in  diesem  Fall  die  Haftung  der  Frau  aus  §  826,
also  aus  unerlaubter  Handlung  folgen.  Denn  eine  Frau,  die  auf  Grund  der
Schlüsselgewalt  abschließt,  also  den  Mann  zum  Schuldner  macht,  obwohl  sie
weiß  oder  sich  zweifellos  sagen  muß,  daß  der  Mann  zahlungsunfähig  ist  und  vor-