Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

176  III.  Kreisordnung.

tigten  (§  86)  in  einem  Kreise  unter  der  ihrem  Verbande
nach  8  89  zukommenden  Abgeordnetenzahl,  so  wählt
dieser  Verband  nur  so  viele  Abgeordnete,  als  Wähler
vorhanden  sind,  und  fällt  die  demselben  hiernach  abgehende
  Zahl  von  Abgeordneten  dem  Wahlverbande  der
Landgemeinden  zu.

§  91.  Zum  Zwecke  der  Wahl  der  von  dem  Verbande
der  Landgemeinden  zu  wählenden  Abgeordneten  werden,
unter  möglichster  Anlehnung  an  die  Amtöbezirke,  in
räumlicher  Abrundung  und  nach  Maßgabe  der  Bevölkerung
  Wahlbezirke  gebildet,  deren  jeder  die  Wahl  von
einem  bis  zwei  Abgeordneten  zu  vollziehen  hat.

§  92.  Die  Zahl  der  vom  Wahlverbande  der  Städte
überhaupt  zu  wählenden  Kreistagsabgeordneten  wird  auf
die  einzelnen  Städte  des  Kreises  nach  Maßgabe  der
Seelenzahl  vertheilt.  Sind  in  einem  Kreise  mehrere
Städte  vorhanden,  auf  welche  hiernach  nicht  je  ein  Abgeordneter
  fällt,  so  werden  diese  Städte  behufs  der  Wahl
mindestens  eines  gemeinschaftlichen  Abgeordneten  zu  einem
Wahlbezirke  vereinigt.  Ist  in  einem  Kreise  neben  anderen
großen  Städten  nur  eine  Stadt  vorhanden,  welche  nach
ihrer  Seelenzahl  nicht  einen  Abgeordneten  zu  wählen
haben  würde,  so  ist  derselben  gleichwohl  ein  Abgeordneter
zu  überweisen.

5  93.  Ergeben  sich  bei  den  nach  Maßgabe  der  88  89
bis  92  des  Gesetzes  vorzunehmenden  Berechnungen  Bruchtheile,
  so  werden  dieselben  nur  insoweit  berücksichtigt,
als  sie  #  erreichen  oder  übersteigen.  Uebersteigen  sie  1,
so  werden  sie  für  voll  gerechnet,  kommen  sie  3  gleich,  so