176 III. Kreisordnung.
tigten (§ 86) in einem Kreise unter der ihrem Verbande
nach 8 89 zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt
dieser Verband nur so viele Abgeordnete, als Wähler
vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach abgehende
Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der
Landgemeinden zu.
§ 91. Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande
der Landgemeinden zu wählenden Abgeordneten werden,
unter möglichster Anlehnung an die Amtöbezirke, in
räumlicher Abrundung und nach Maßgabe der Bevölkerung
Wahlbezirke gebildet, deren jeder die Wahl von
einem bis zwei Abgeordneten zu vollziehen hat.
§ 92. Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte
überhaupt zu wählenden Kreistagsabgeordneten wird auf
die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe der
Seelenzahl vertheilt. Sind in einem Kreise mehrere
Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht je ein Abgeordneter
fällt, so werden diese Städte behufs der Wahl
mindestens eines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem
Wahlbezirke vereinigt. Ist in einem Kreise neben anderen
großen Städten nur eine Stadt vorhanden, welche nach
ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten zu wählen
haben würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter
zu überweisen.
5 93. Ergeben sich bei den nach Maßgabe der 88 89
bis 92 des Gesetzes vorzunehmenden Berechnungen Bruchtheile,
so werden dieselben nur insoweit berücksichtigt,
als sie # erreichen oder übersteigen. Uebersteigen sie 1,
so werden sie für voll gerechnet, kommen sie 3 gleich, so