Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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V.  Milde  Stiftungen,  Privatvereine  und  Gesellschaften  sind  zur  Anwenoung  der

Bezeichnung  „ppflichtige  Dienstsache“  nicht  berechtigt.
§.  26.
Einschreibsendungen.

I.  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben,  Briefe  mit  Zustellungsurkunde,
Postnachnahme-Sendungen,  sowie  Packete  ohne  Werthangabe,  können  unter  Einschreibung
befördert  und  müssen  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Absender  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“
  versehen  werden.  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  muß  diese  Bezeichnung  sowohl
  auf  dem  Packete  selbst  als  auch  auf  der  etwaigen  Begleitadresse  angegeben  sein;
die  Wirkung  der  Einschreibung  in  Bezug  auf  die  Gewährleistung  erstreckt  sich  in  diesem
Falle  nur  auf  das  Packet  und  nicht  zugleich  auch  auf  die  Begleitadresse.

II.  Die  Postanstalt  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  Briefsendungen,  die  mit  der  Bezeichnung
  „Einschreiben“  versehen  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  als  einzuschreibende
  Sendungen  zu  behandeln,  es  sei  denn,  daß  dieselben  vollständig,  einschließlich  der
Einschreibgebühr,  mit  Marken  frankirt  sind.

III.  Ueber  eine  eingeschriebene  Sendung  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

IV.  Für  eingeschriebene  Sendungen  wird,  außer  dem  Porto,  eine  Einschreibgebühr
von  20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.

V.  Eine  Werthangabe  ist  bei  Einschreibsendungen  nicht  zulässig.

§.  27.
Rückscheine  über  Einschreibsendungen.

Wünscht  der  Absender  eines  eingeschriebenen  Briefes  u.  s.  w.  eine  von  dem  Adressaten
auszustellende  Empfangsbescheinigung  (Rückschein)  zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen
  durch  die  Bemerkung:  „Rückschein“  auf  der  Adresse  ausgedrückt  sein;  auch  muß
der  Absender  sich  namhaft  machen  oder  die  Adresse  bezeichnen,  an  welche  der  Rückschein
abzuliefern  ist.  Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins  ist  eine  weitere  Gebühr  von  20  Pf.
vom  Absender  im  Voraus  zu  entrichten.

S.  28.
Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.

1.  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  besonders  zugestellt
  werden  sollen,  müssen  auf  der  Adresse  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweiden-