Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die  für  die  Feststellung  der  Entschädigung  zuständige  Genossenschaft  ist
mangels  einer  Vereinbarung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmen.

S.  90.
Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  von  der  Rückforderung  der  gemäß
.  80,  82,  85  Abs.  2  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  gezahlten  Entschädigungen
  abzufehen.
G.  91.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (G.  74)  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  dem  Berechtigten  die  mit  der  DZahlung  beauftragte  Postanstalt
(§.  101)  zu  bezeichnen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des  Wohnorts  über
die  dem  Berechtigten  zustehenden  Bezüge  Nachricht  zu  geben.  Das  Gleiche  gilt
beim  Eintritte  von  Veränderungen.

Veränderung  der  Verhältnisse.
.  92.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweite
  Feststellung  erfolgen.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  von  der  Rechtskraft  des  Bescheids  oder  der
Entscheidung  ab,  durch  welche  die  Entschädigung  zuerst  endgültig  festgestellt.
worden  ist,  darf  wegen  einer  im  Zustande  des  Verletzten  eingetretenen  Veränderung
eine  anderweite  Feststellung,  sofern  nicht  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und
dem  Empfangsberechtigten  über  einen  kürzeren  Jeitraum  ausdrückliches  Einverständniß
  erzielt  ist,  nur  in  Zeiträumen  von  mindestens  einem  Jahre  beantragt
oder  vorgenommen  werden.

Die  anderweite  Feststellung  erfolgt  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  von
der  Rechtskraft  der  erwähnten  Bescheide  oder  Entscheidungen  ab  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft,  später,  sofern  nicht
über  die  anderweite  Feststellung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  dem
Empfangsberechtigten  ausdrückliches  Einverständniß  erzielt  ist,  nur  auf  Antrag
durch  Entscheidung  des  Schiedsgerichts.

Zu  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  eines  Heilverfahrens  ist  neben  dem
Verletzten  auch  die  Krankenkasse,  der  er  angehört,  berechtigt.

–G  93.

Wird  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ein  neuer  Bescheid  erlassen,  bevor
die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die  Rechtskraft  erlangt
hat,  so  muß  die  Rechtsmittelbelehrung  in  dem  die  Rente  abändernden  Bescheide
darauf  hinweisen,  daß  durch  das  gegen  den  früheren  Bescheid  eingelegte  Rechtsmittel
  der  Eintritt  der  Rechtskraft  des  neuen  Bescheids  nicht  gehemmt  wird.  Abschräft
  des  neuen  Bescheids  ist  derjenigen  Stelle,  bei  welcher  das  Verfahren  über

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