Unter B.
in der Ueberschrift ist statt zu setzen:
22 und 238/7
und
als Ifd. Nr. 1 einzufügen:
„I. Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit
Solchen.“
Die jetzige lfd. Nr. 1 erhält die Nr. 1a.
Im Hinblicke hierauf bestimme ich auf Grund des §. 2 der Verordnung,
betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899
(Reichs-Gesetzbl. S. 15), daß im F. 54 dieser Ordnung folgende Aenderungen
einzutreten haben:
Im 8g. 54 Ziffer 18 ist unter b) statt # 2“ zu setzen:
522 und 22a.
Im F§. 54 Ziffer 19, zu Ziffer XXXVaist vor Absatz b) einzufügen:
ay Zu 5. Wegen der rauchschwachen Pulver der Armee und der
Marine siehe S. 54. 22#%
Im 0. 54 ist zwischen 22 und 23 einzufügen:
22a. Die Beförderung rauchschwacher Pulver der Armee und
der Marine hat in der von der Militär= oder der Marine--
verwaltung vorgeschriebenen Verpackung wie gewöhrliches
Militärgut zu erfolgen. Eine Beiladung sprengkräftiger
Zündungen in denselben Wagen ist nicht zulässig.
Jedes Packgefäß muß mit einem besonderen Zettel mit der
Aufschrift „Rauchschwaches Pulver der Armee“ oder „der
Marine“ versehen sein.
Berlin, den 26. Juli 1900.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.