Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Talon zu dem Reichsbankantheile 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe die Dividendenscheine für 
einschließlich 
die fünf Jahre 
nebst Talon. 
Wird von dem Verlust eines Talons Anzeige gemacht, so vertritt die Vor- 
legung des Antheilsscheins die Einlieferung des Talons (§. 9 des Statuts). 
19. 
Berlin, den ten 
Reichsbank-Direktorinm. 
— 
Archivar: Buchführer: