Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

IV

Artikel  2.
Zusatz  zu  8.  5  Nr.  5  Abs.  2  der  Aichordnung.

Reicht  eine  engere  Theilung  mit  ihrer  ersten  oder  letzten  Marke  nicht  bis
an  das  Ende  der  Maßlänge,  so  erhält  sie  einen  weiteren  Stempel  an  derjenigen
Eintheilungsmarke,  bei  welcher  die  Unterbrechung  der  Haupttheilung  durch  diese
engere  Theilung  anfängt  oder  aufhört.

Artikel  3.
Zusatz  zu  dem  §.  76  der  Nichordnung.

Bei  Gasmessern  soll  der  zum  Einlasse  des  Gases  dienende  Rohrstutzen  durch
das  Wort  „Einlaß“  oder  „Eingang“  deutlich  bezeichnet  werden.  Diese  Bezeichnung
  ist  auf  oder  dicht  neben  dem  Rohrstutzen  in  erhabener  Schrift  anzubringen.
  Nur  bei  Gasmessern,  welche  fertig  lackirt  zur  Aichung  vorgelegt
werden,  darf  die  Bezeichnung  mittelst  einer  haltbaren  Farbe  auf  die  Lackirung
aufgetragen  werden.  Eine  Sicherung  der  Bezeichnung  durch  Stempelung  findet
nicht  statt.

Berlin,  den  18.  August  1900.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Hauß.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.