IV
Artikel 2.
Zusatz zu 8. 5 Nr. 5 Abs. 2 der Aichordnung.
Reicht eine engere Theilung mit ihrer ersten oder letzten Marke nicht bis
an das Ende der Maßlänge, so erhält sie einen weiteren Stempel an derjenigen
Eintheilungsmarke, bei welcher die Unterbrechung der Haupttheilung durch diese
engere Theilung anfängt oder aufhört.
Artikel 3.
Zusatz zu dem §. 76 der Nichordnung.
Bei Gasmessern soll der zum Einlasse des Gases dienende Rohrstutzen durch
das Wort „Einlaß“ oder „Eingang“ deutlich bezeichnet werden. Diese Bezeichnung
ist auf oder dicht neben dem Rohrstutzen in erhabener Schrift anzubringen.
Nur bei Gasmessern, welche fertig lackirt zur Aichung vorgelegt
werden, darf die Bezeichnung mittelst einer haltbaren Farbe auf die Lackirung
aufgetragen werden. Eine Sicherung der Bezeichnung durch Stempelung findet
nicht statt.
Berlin, den 18. August 1900.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hauß.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.