Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

III

B.  Fehlergrenzen  für  die  Eintheilung.

Der  Fehler  des  Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  einen,
wie  von  dem  anderen  Ende  der  Maßlänge  darf  den  zulässigen  Fehler  der  Gesammt—
länge  nicht  überschreiten.  Außerdem  dürfen  die  Längen  benachbarter  Centimeter
nicht  um  mehr  als  0,s  Millimeter  von  einander  verschieden  sein.

G.  5.
Stempelung.

Die  Stempelung  der  Kluppmaße  erfolgt  nahe  dem  freien  Ende  der  Theilung
und  nahe  dem  äußeren  Ende  der  Kluppstäbe;  an  letzterer  Stelle  entweder  in  der
Weise,  daß  auf  jeden  der  beiden  fest  an  einander  geschobenen  Stäbe  die  Hälfte
des  Stempels  kommt,  oder,  wo  dies  wegen  der  Form  der  Kluppstäbe  nicht  angängig
  ist,  indem  jeder  Kluppstab  einen  besonderen  Stempel  erhält.  Außerdem
erhält  der  Maßstab  neben  der  Bezeichnung  eine  Nummner;  die  gleiche  Nummer
erhält  jeder  Kluppstab.

Je  nach  dem  Material  und  der  Vorrichtung  des  Kluppmaßes  können  die
Stempel  aufgeätzt,  aufgebrannt  oder  aufgeschlagen  werden.

g.  6.

An  Gebühren  werden  erhoben:

 

 

 

 

A  □C
für  die  Aichung.  füreentng  ohne
a.  b.  C.  d.
Gesimnt.  Eintheilung  Ersammt-  Eintheilung
änge  länge
Mark.  Pf]|  Mark.  f.  Mark.  f.]|  Mark.Df.
1.  Metallene  Kluppmaße:
bis  0,  Meter  —  30  —  151  —  15  —  15
von  1  bis  2  Meter  .  .  .  ..  .  —  40  —  151  —  20  —  15
2.  Hölzerne  Kluppmaße:
von  0,s  bis  1Meter.  .  ..  .  —  10  —  51  —  5  —  5
von  I1  bis  2  Meter  —  20  —  10  10

 

 

 

 

 

 

 

 

Außerdem  werden  erhoben  für  die  Messung  des  Abstandes  der  äußeren
Enden  der  Kluppstäbe  die  Gebühren  der  Spalte  Ce  und  für  das  Einbrennen
oder  Aufschlagen  der  Längenbezeichnung  20  Pf.  Sind  mehrere  Gesammtlängen
oder  Eintheilungen  vorhanden,  so  werden  die  Gebühren  für  jede  besonders  berechnet.