Object: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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und pronhischen Gesetze. Die Vorschriften der I#. 20 bis 22, des 
§. 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der I§. 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37 
bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetes über die Konstlargerichts- 
barkeit inden entsprechende Anwendung. 
g. 2b. 
Die Eingeborenen unterliegen der im F. 2 geregelten Gerichts- 
barkeit und den im H. 2a bezeichneten Vorschriften nur insoweit, 
als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Ein- 
geborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere 
Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden. 
G. 2c. 
Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
II. Im §. 3 werden 
1. die Nr. 1, 2 und 5 gestrichen, 
2. die Nr. 4 unter a folgendermaßen gefaßt: 
die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe 
eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, 
die Vorschriften der 89. 56, 65 und des F. 71 Abs. 2 
Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer 
Anwendung bleiben, 
3. die Nr. 9 folgendermaßen gefaßt: 
die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit be- 
gründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsular- 
gericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet über- 
tragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichts- 
hofs sowie über das Verfahren in Berufungs= und Be- 
schwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu verhandeln 
sind, mit der Maßgabe Anordnungen getroffen werden, daß 
das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier 
Beisitzern bestehen muß; 
4. die Nr. 11 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechts- 
geschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen 
ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zuständigkeit 
der Notare eingeschränkt werden; 
III. An die Stelle des §. 4 treten folgende Vorschriften: 
Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- 
standes in den Schutzgebieten finden die #. 2 bis 9, 11, 12 und 14 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-