Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr. 2717.) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche 
Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 
18. Juli 1900. Vom 23. Juli 1900. 
V. siehende Allerhöchste Verordnung wird mit Folgendem zur Kenntniß der 
Schutztruppen gebracht: 
I. Bestimmung zu S. 4b dieser Verordnung. 
Dem Gouverneur ist — falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Be- 
fugnisse ausübt — von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittelungs- 
verfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechtskräftige Urtheil zur 
Kenntnißnahme vorzulegen. 
II. Bestimmungen zum Einführungsgesetze zur Militär- 
strafgerichtsordnung. 
Zu g. 12. 
Militärgerichtliche Untersuchungen sind thunlichst von den hierzu berufenen 
militärischen Stellen zu erledigen. 
Die Hülfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch 
zu nehmen. 
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungs— 
handlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zu— 
ständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechtshülfe in der Regel 
an diese zu richten. 
In den Ersuchungsschreiben um Rechtshülfe sind diejenigen Punkte, um 
deren Ermittelung oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt an- 
zugeben. 
III. Bestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung. 
Zu §. 3 Abs. 2. 
In den Fällen des §. 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung 
der Freiheitsstrafe anordnet (J. 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst 
vorgesetzten Civilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzutheilen. 
Zu 8. 116. 
1. Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die 
die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben. 
Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber (I. 120) 
nicht übertragen werden, so sind dazu zuverlässige Militärpersonen auszuwählen. 
Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen Dolmetscher herangezogen 
werden. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 136
	        
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