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(Nr. 2717.) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche
Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom
18. Juli 1900. Vom 23. Juli 1900.
V. siehende Allerhöchste Verordnung wird mit Folgendem zur Kenntniß der
Schutztruppen gebracht:
I. Bestimmung zu S. 4b dieser Verordnung.
Dem Gouverneur ist — falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Be-
fugnisse ausübt — von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittelungs-
verfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechtskräftige Urtheil zur
Kenntnißnahme vorzulegen.
II. Bestimmungen zum Einführungsgesetze zur Militär-
strafgerichtsordnung.
Zu g. 12.
Militärgerichtliche Untersuchungen sind thunlichst von den hierzu berufenen
militärischen Stellen zu erledigen.
Die Hülfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch
zu nehmen.
Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungs—
handlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zu—
ständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechtshülfe in der Regel
an diese zu richten.
In den Ersuchungsschreiben um Rechtshülfe sind diejenigen Punkte, um
deren Ermittelung oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt an-
zugeben.
III. Bestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung.
Zu §. 3 Abs. 2.
In den Fällen des §. 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung
der Freiheitsstrafe anordnet (J. 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst
vorgesetzten Civilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzutheilen.
Zu 8. 116.
1. Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die
die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben.
Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber (I. 120)
nicht übertragen werden, so sind dazu zuverlässige Militärpersonen auszuwählen.
Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen Dolmetscher herangezogen
werden.
Reichs= Gesetzbl. 1900. 136