Full text : Bismarck und das päpstliche Rom.

2.  Bleibt  die  nochmalige  Aufforderung  erfolgkos,  so  hat  der  Vorsitzende  der  Veranlagungskommission
  gegen  den  Pflichtigen  eine  angemessene  Geldstrafe  festzusetzen  und
weiterhin  gemäß  §  19  Abs.  2  Bes.  St.  Bund-A  zu  verfahren.  (Wegen  Einziehung  und
Verrechnung  der  Strafen  siehe  Artikel  31.)

3.  Gegen  Pflichtige,  die  eine  besondere  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung
  bereits  erhalten  haben,  kann  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  unter  Wiederholung
  der  Aufforderung  sogleich  eine  Geldstrafe  festgesetzt  werden.

Artikel  9.

Prüfung  der  Vermögenserklärungen.

1.  Ein  formelles  Verfahren  zur  Erörterung  der  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärungen
  ist  nach  dem  Gesetze  nicht  vorgeschrieben.  Es  empfiehlt  sich  aber,  etwaige
Bedenken  hinsichtlich  der  Erklärungen  dem  Pflichtigen  mitzuteilen.  Diese  Mitteilung
kann  mit  der  Erörterung  der  Steuererklärung  bezw.  Vermögensanzeige  verbunden
werden.

2.  Ebenso  wie  die  Unterlagen  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und  zur
Ergänzungssteuer  bei  der  Feststellung  der  Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  benutzt  werden
müssen,  sind  in  gleicher  Beise  die  bei  der  Veranlagung  zu  letzeren  gewonnenen  Unterlagen,
  insbesondere  der  Inhalt  der  Besitzstener=  und  Kriegssteuererklärungen,  für  die
Veranlagung  zur  Einkommensteuer  und  Ergänzungssteuer  zu  verwenden.

Artikel  10.

Vorläufige  Festsetzung  der  Kriegssteuer  der  Gesellschaften.

Die  der  Kriegsstener  unterliegenden  Gesellschaften  haben,  soweit  Abschlüsse  für
drei  Kriegsgeschäftsjahre  (§  15  K.St.  Ges.)  noch  nicht  vorliegen,  eine  die  beiden  ersten
Kriegsgeschäftsjahre  umfassende  Steuererklärung  zum  Zwecke  der  vorläufigen
Festsetzung  der  Kriegsstener  bis  zum  31.  Januar  1917  abzugeben.  Die  weitere
Steuererklärung  zum  Zwecke  der  endgültigen  Festsetzung  ist  binnen  6  Monaten.
nach  Ablauf  des  dritten  Kriegsgeschäftsjahres  abzugeben.  Ihr  rechtzeitiger  Eingang
ist  vom  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission  zu  überwachen.

Artikel  11.

Festsetzung  der  Besitzsteuer  und  der  Kriegssteuer.

1.  Soweit  die  Besitzsteuer=  und  Kriegssteuererklärungen  vorliegen  und  die  darauf
Bezug  habenden  Verhandlungen  zum  Abschlusse  gebracht  sind,  haben  die  Veranlagungskommissionen
  über  die  auf  einen  Stenerpflichtigen  zu  veranlagende  Einkommensteuer,
Ergänzungssteuer,  Besitzsteuer  und  Kriegssteuer  in  der  Regel  und  soweit  es  möglich  ist
in  einer  und  derselben  Sihung  Beschluß  zu  fassen.

2.  Wird  die  Aussetzung  der  Veranlagung  hinsichtlich  einer  Ste
so  sind  die  Ergebnisse  weiterer  Ermittelungen  auch  zur  Berichtigung  de
Veranlagung  anderer  Stenerarten  zu  bonuten.

Steuerpflichtige,  die  erst  nach  dem  Listenabschl  Art.  12
können,  sind  in  die  Zuni  cal  adsha,  Sisse  söluß  (Art.  12)  veraulagt  werden

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nerart  notwendig,
r  bereits  erfolgten