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Anlage 2.
Vorschriften
über
das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern.
S. 1.
Die Aufbewahrung von lebenden Erregern der Pest sowie die Vornahme
von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern ist nur mit Erlaubniß der
Landes-Zentralbehörde gestattet. Für das Kaiserliche Gesundheitsamt tritt an
Stelle derselben das Reichsamt des Innern, für Militär- und Marineanstalten
das zuständige Kriegsministerium beziehungsweise das Reichs-Marine-Amt.
S. 2.
Die Ertheilung der Erlaubniß ist von dem Nachweis abhängig, daß für
die im F§. 1 bezeichneten Arbeiten besondere Räume vorhanden sind, welche be-
züglich ihrer Beschaffenheit, Einrichtung und Ausstattung folgende Voraus-
setzungen erfüllen:
1. Die Räume sollen durch eine massive Wand (ohne Thür) getrennt
von anderen Räumen liegen und für sich einen eignen sicher ab-
schließbaren Eingang besitzen. Das Schloß der Eingangsthür darf
sich nur mittelst des dazu gehörigen Schlüssels öffnen lassen, nicht durch
sogenannte Hauptschlüssel. Grundsätzlich sollen wenigstens zwei Räume
vorhanden sein, von denen der eine hauptsächlich für die Züchtung des
Erregers und für mikroskopische Untersuchungen und dergleichen, der
andere hauptsächlich für Unterbringung, Sektion und Vernichtung der
Versuchsthiere zu verwenden ist. Die Räume sollen unmittelbar neben
einander liegen und durch eine abschließbare Zwischenthür verbunden
sein. Wenn nur ein einziger Raum zur Verfügung steht und aus-
nahmsweise für ausreichend erachtet wird, so empfiehlt es sich, diesen
so herzurichten, daß eine sichere, gesonderte Unterbringung der Versuchs-
thiere darin gewährleistet wird.
2. Die Räume sollen gut lüftbar und für Licht überall, namentlich auch
in den Winkeln, leicht zugänglich sein, glatte undurchlässige, leicht zu
reinigende und zu desinfizirende Fußböden und Wände haben; sie sollen
keine Oeffnungen besitzen, durch welche kleinere Thiere oder Ratten
schlüpfen können. Lüftungsöffnungen sind mit dichten Drahtnetzen zu