Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 860 — 
Anlage 2. 
  
Vorschriften 
über 
das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern. 
  
S. 1. 
Die Aufbewahrung von lebenden Erregern der Pest sowie die Vornahme 
von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern ist nur mit Erlaubniß der 
Landes-Zentralbehörde gestattet. Für das Kaiserliche Gesundheitsamt tritt an 
Stelle derselben das Reichsamt des Innern, für Militär- und Marineanstalten 
das zuständige Kriegsministerium beziehungsweise das Reichs-Marine-Amt. 
S. 2. 
Die Ertheilung der Erlaubniß ist von dem Nachweis abhängig, daß für 
die im F§. 1 bezeichneten Arbeiten besondere Räume vorhanden sind, welche be- 
züglich ihrer Beschaffenheit, Einrichtung und Ausstattung folgende Voraus- 
setzungen erfüllen: 
1. Die Räume sollen durch eine massive Wand (ohne Thür) getrennt 
von anderen Räumen liegen und für sich einen eignen sicher ab- 
schließbaren Eingang besitzen. Das Schloß der Eingangsthür darf 
sich nur mittelst des dazu gehörigen Schlüssels öffnen lassen, nicht durch 
sogenannte Hauptschlüssel. Grundsätzlich sollen wenigstens zwei Räume 
vorhanden sein, von denen der eine hauptsächlich für die Züchtung des 
Erregers und für mikroskopische Untersuchungen und dergleichen, der 
andere hauptsächlich für Unterbringung, Sektion und Vernichtung der 
Versuchsthiere zu verwenden ist. Die Räume sollen unmittelbar neben 
einander liegen und durch eine abschließbare Zwischenthür verbunden 
sein. Wenn nur ein einziger Raum zur Verfügung steht und aus- 
nahmsweise für ausreichend erachtet wird, so empfiehlt es sich, diesen 
so herzurichten, daß eine sichere, gesonderte Unterbringung der Versuchs- 
thiere darin gewährleistet wird. 
2. Die Räume sollen gut lüftbar und für Licht überall, namentlich auch 
in den Winkeln, leicht zugänglich sein, glatte undurchlässige, leicht zu 
reinigende und zu desinfizirende Fußböden und Wände haben; sie sollen 
keine Oeffnungen besitzen, durch welche kleinere Thiere oder Ratten 
schlüpfen können. Lüftungsöffnungen sind mit dichten Drahtnetzen zu
	        
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