Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Es empfiehlt sich, daß die in Pestlaboratorien thätigen Personen (eiter, 
Vertreter, Diener) aktiv gegen Pest immunisirt sind. 
G. 5. 
Die Verwendung von Dienern bei Arbeiten mit Pesterregern ist nur dann 
gestattet, wenn dieselben über die aus einer Verschleppung dieser Krankheits- 
erreger entstehenden Gefahren wohl unterrichtet und in der sachgemäßen Behand- 
lung bakteriologischer Geräthe, Kulturen und infizirter Thiere gut ausgebildet sind. 
Alle dem Diener etwa übertragenen Arbeiten (wie Reinigung des Labo- 
ratoriums, Fütterung der Thiere, Desinfektion und Reinigung der Käfige, Un- 
schädlichmachung und Vernichtung des Mistes, der Streu und der Kadaver) 
haben nach genauer Anweisung des Leiters zu geschehen. 
Der Diener darf nur in Gegenwart und unter Aufsicht des Leiters oder 
seines Vertreters in den Arbeitsräumen sich aufhalten. 
S. 6. 
Während des Aufenthalts in den Arbeitsräumen sind leicht desinfizirbare 
und waschbare Schutzüberkleider zu tragen, welche vor dem Verlassen der Räume 
wieder abzulegen sind; diese Schutzkleider sind vor der Ausgabe zur Wäsche in 
den Arbeitsräumen selbst zu desinfiziren. 
In den Räumen darf nur bei geschlossenen Thüren und Fenstern gearbeitet 
werden, das Rauchen in den Räumen ist verboten. 
Sämmtliche mit infektionstüchtigem Material in Berührung gekommenen 
Gegenstände, ausgenommen das zur Aufbewahrung bestimmte Material), sind 
möglichst sofort zu desinfiziren oder zu vernichten. 
Bei den Arbeiten mit Versuchsthieren ist namentlich sorgfältig darauf zu 
achten, daß ein Entweichen von Thieren oder eine Verstreuung von infektions- 
tüchtigem Materiale nicht stattfindet. 
Thiere, welche in den Arbeitsräumen untergebracht waren, sind in diesen 
selbst zu vernichten; die Kadaver werden zweckmäßig entweder verbrannt oder in 
konzentrirter Schwefelsäure aufgelöst oder mittelst Dampfes sterilisirt. 
Die Arbeitsräume sind außerhalb der Zeit ihrer Benutzung sicher ver- 
schlossen zu halten. 
Vor dem Verlassen der Räume hat sich der Leiter oder sein Vertreter zu 
vergewissern, daß die Versuchsthiere und Kulturen sicher untergebracht sind und 
daß Infektionsmaterial nicht verstreut ist. 
S. 7. 
Die Kulturen der Pesterreger sowie das mit solchen behaftete Material 
sollen in einem besonderen Behälter (I. 2 Ziffer 3 a) unter sicherem Verschluß 
aufbewahrt werden und dürfen den Dienern nicht zugänglich sein.
	        
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