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B.
Verhaltungsmaßregeln für das Eisenbahnpersonal bei
pestverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt.
1. Von jeder auffälligen Erkrankung, welche während der Eisenbahnfahrt
vorkommt, hat der Schaffner dem Zugführer sofort Meldung zu machen.
2. Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er
hat alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu
vermeiden.
3. Der Erkrankte ist der nächsten im Verzeichniß aufgeführten Uebergabe-
station zu übergeben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Zustand eine Weiter-
beförderung unthunlich macht. Berührt der Zug vor der Ankunft auf der
nächsten Uebergabestation eine Zwischenstation, so hat der Zugführer sofort beim
Eintreffen dem diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat
alsdann der Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten,
damit möglichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst
durch die Krankenhausverwaltung, die Polizei= oder die Gesundheitsbehörde ver-
anlaßt werden kann.
Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzusetzen, so ist die ärztliche Ent-
scheidung darüber, ob der Reisende weiter befördert werden darf, auf der nächsten
Station, auf welcher ein Arzt anwesend ist, einzuholen. Will der Erkrankte
den Zug auf einer Station vor der nächsten Uebergabestation verlassen, so ist
er hieran nicht zu hindern, der Zugführer hat aber dem diensthabenden Beamten
der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung zu machen,
damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Eintreffen ärztlicher Hülfe
auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern sein würde, bleiben will, seinen
Namen, Wohnort und sein Absteigequartier feststellen und unwerzüglich der
nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände mittheilen kann.
4. Sämmtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zur
Unterstützung bei dem Erkrankten bleiben, sind aus dem Wagenabtheil, in welchem
sich derselbe befindet, zu entfernen und in einem anderen Abtheil, abgesondert
von den übrigen Reisenden, unterzubringen.
5. Die Zugbeamten haben, wenn sie mit einem Erkrankten in Berührung
gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen. Das Gleiche ist Reisenden in der-
selben Lage zu empfehlen.