Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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ist erforderlich bei wesentlichen Veränderungen in dem Betrieb einer der im §. 16 
genannten Anlagen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Unter- 
nehmers von der Bekanntmachung (S. 17) Abstand nehmen, wenn sie die Ueber- 
zeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Weränderung für die Besitzer oder Bewohner 
benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt neue oder größere Nach- 
theile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden 
sind, nicht herbeiführen werde. 
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (59. 16 und 24) 
Anwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben. 
g. 26. 
Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender Einwirkungen, 
welche von einem Grundstück aus auf ein benachbartes Grundstück geübt werden, 
dem Eigenthümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage gewähren, kann diese 
Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage gegen- 
über niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebs, sondern nur auf Herstellung 
von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Einwirkung ausschließen, oder, 
wo solche Einrichtungen unthunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Ge- 
werbes unvereinbar sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden. 
g. 27. 
Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit unge— 
wöhnlichem Geräusche verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach den Vor- 
schriften der §#. 16 bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde 
angezeigt werden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte 
Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten 
vorhanden sind, deren bestimmungsmaßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb 
auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung der 
höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes 
an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu 
gestatten sei. 
6. 28. 
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Entfernung, welche 
bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden 
Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizeiverord= 
nungen Bestimmung zu treffen. 
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. 
g. 29. 
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung 
ertheilt wird, bedurfen Apotheker und dicjenigen Personen, welche sich als Aerzte 
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Lahnärzte und Thierärzte) oder mit
	        
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