— 883 —
b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Aus-
schänken von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden,
geistigen Getränken in Ortschaften mit weniger als 15 000 Ein-
wohnern, sowie in solchen Ortschaften mit einer größeren Ein-
wohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut GG. 142) festgesetzt
wird, «
von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle.
Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei= und die Gemeindebehörde
gutachtlich zu hören.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Vereine, welche den gemein-
schaftlichen Einkauf von Lebens= und Wirthschaftsbedürfnissen im Großen und
deren Absatz im Kleinen zum ausschließlichen oder hauptsächlichen Zwecke haben,
einschließlich der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn der Betrieb
auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist.
Die Landesregierungen können anordnen, daß die vorstehenden Be-
stimmungen, mit Ausnahme derjenigen im Abs. 3 unter b) auch auf andere
Vereine, einschließlich der bereits bestehenden, selbst dann Anwendung finden,
wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist.
#. 33a.
Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklamatorische Vorträge,
Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirth-
schafts= oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher
Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Ge-
werbes der Erlaubniß ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubniß zum
Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer.
Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die An-
nahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen
oder guten Sitten zuwiderlaufen werden;
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt;
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirkes entsprechenden Anzahl
von Personen die Erlaubniß bereits ertheilt ist.
Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubniß zurück-
genommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Ge-
werbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden.
S. 33b.
Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor-
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst