Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Geschäft eines Auktionators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu versteigern, 
wenn sie nicht von den dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder 
Korporationen als solche angestellt sind (I. 36). 
Der Handel mit Droguen und chemischen Präparaten, welche zu Heil- 
zwecken dienen, ist zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebs 
Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der Kleinhandel mit Bier kann 
untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften des F. 33 bestraft ist. 
Ist die Untersagung erfolgt, so kann die Landes-Zentralbehörde oder eine 
andere von ihr zu bestimmende Behörde die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebs 
gestatten, sofern seit der Untersagung mindestens ein Jahr verflossen ist. 
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen, 
haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebs der zuständigen Behörde hiervon 
Anzeige zu machen. 
G. 36. 
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, Bücherrevisoren, derjenigen, 
welche den Feingehalt edler Metalle, oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige 
Verpackung von Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffer, 
Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben 
werden, es bleiben jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats- oder 
Kommunalbehörden oder Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche 
diese Gewerbe betreiben wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften 
zu beeidigen und öffentlich anzustellen. 
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten 
Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder an diese Hand- 
lungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den ver- 
fassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder Korporationen 
angestellten Personen zu beziehen. 
G. 37. 
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung des 
öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, 
Söänften, Pferde und andere Transportmittel sowie das Gewerbe derjenigen 
Personen) welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten. 
S. 38. 
Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und 
Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, Pfandvermittler, 
Gesindevermiether, Stellenvermittler und Auktionatoren, soweit darüber die Landes- 
gesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. 
Die in dieser Beziehung hinsichtlich der Pfandleiher bestehenden landes- 
gesetzlichen Bestimmungen finden auf den im F. 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäfts- 
betrieb Anwendung. Soweit es sich um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die
	        
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