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wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand—
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungs—
maßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank-
heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einer
Woche verurtheilt ist, und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre
noch nicht verflossen sind;
3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen
bezuglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt
bestraft ist;
4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt und, so-
fern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht
genügend gesorgt ist.
S. 58.
Der Wandergewerbeschein kann rzurückgenommen werden, wenn sich ergiebt,
daß eine der im F. 57 Ziffer 1 bis 4, FJ. 57 à oder F. 57b bezeichneten Voraus-
setzungen entweder zur Zeit der Erthellung desselben bereits vorhanden gewesen,
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder erst nach Ertheilung des Scheines
eingetreten ist.
§. 59.
Eines Wandergewerbescheins bedarf nicht:
1. wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirth-
schaft, des Garten= und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht
sowie selbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet;
.l wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilometer Entfernung
von demselben selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des
Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin-
sichtlich deren dies Landesgebrauch ist, anbietet;
3. wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder Felbswverfertigie Waaren, hinsicht-
lich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem
Fahrzeuge aus feilbietet;
4. wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen
außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubniß der Ortspolizeibehörde
die von derselben zu bestimmenden Waaren feilbietet.
Die Landesregierungen können in weiterem Umfange den Gewerbebetrieb
im Umherziehen mit Gegenständen des gemeinen Verbrauchs ohne Wandergewerbe-
schein innerhalb ihres Gebiets gestatten.
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S. 59a
In den Fällen des F. 59 Ziffer 1 bis 3 kann der Gewerbebetrieb untersagt
werden, wenn die Voraussetzungen des F. 57 Ziffer 1 bis 4 vorliegen.
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