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ständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch da Taxen einzuführen,
wo dergleichen bisher nicht bestanden.
§. 79.
Die in den 99. 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die
festgestellten Preise und Taxen zu ermäßigen.
". 80.
Die Taxen für die Apotheker können durch die Zentralbehörden festgesetzt
werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig.
Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (I. 29 Abs. 1) bleibt der
Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Ver-
einbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Zentralbehörden festgesetzt
werden.
Titel VI.
Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern) Innungsverbände.
I. Innungen.
a. Allgemeine Vorschriften.
S. 81.
Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung
der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten.
S. 81 a.
Aufgabe der Innungen ist:
1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung
der Standesehre unter den Innungsmitgliedern;
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und
Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den
Arbeitsnachweis;
3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die
technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich
der Bestimmungen der 99. 103e, 126 bis 132a)
4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im §. 3 des Gewerbegerichts-
gesetzes vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) und im §.#53a
des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 379) be-
zeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen.