Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen 
wird, zur Zahlung einer nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Ent— 
schädigung zu verurtheilen. In diesem Falle ist die Zwangsvollstreckung gemäß 
99. 887 und 888 der Civilprozeßordnung ausgeschlossen. 
§. 91b. 
Die Entscheidungen der Innung (J. 81 a Ziffer 4) und der Innungsschieds- 
gerichte C. 8S1b Ziffer 4) sind schriftlich abzufassen; sie gehen in Rechtskraft über, 
wenn nicht binnen einer Nothfrist von einem Monat eine Partei Klage bei dem 
ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung 
nicht anwesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung. 
Aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage vor der Innung oder 
dem Innungsschiedsgerichte geschlossen sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. 
Die Entscheidungen können von Amtswegen für vorläufig vollstreckbar 
erklärt werden, wenn sie die im J. 3 Ziffer 1 des Gewerbegerichtsgesetzes bezeichneten 
Streitigkeiten betreffen, oder der Gegenstand der Verurtheilung an Geld oder 
Geldeswerth die Summe von einhundert Mark nicht übersteigt. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft 
gemacht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden 
Nachtheil bringen würde; auch kann sie von einer vorläufigen Sicherheitsleistung 
abhängig gemacht werden. 
Die Vollstreckung erfolgt, sofern die Partei dies beantragt, auf Ersuchen 
der Innung oder des Innungsschiedsgerichts durch die Polizeibehörde nach Maß- 
gabe der Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren; wo ein solches 
Verfahren nicht besteht, finden die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Amvendung. Ein unmittelbarer Zwang zur 
Vornahme einer Handlung ist nur im Falle des F. 127d zulässig. 
Ist rechtzeitig Klage erhoben, so findet der J. 707 der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
. 92. 
Die Angelegenheiten der Innung werden von der Innungsversammlung 
und dem Vorstande wahrgenommen. 
Zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet 
werden. 
Die Innungsversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder 
aus allen Innungsmitgliedern oder aus Vertretern, welche von jenen aus ihrer 
Mitte gewählt werden. 
Der Vorstand wird von der Innungsversammlung auf bestimmte Zeit 
mittelst geheimer Wahl gewählt. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn 
Niemand widerspricht. 
Die Wahlen der Vertreter und des Innungsvorstandes finden unter Leitung 
des Innungsvorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der Innung, 
sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 147
	        
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